Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1844. (21)

Eintheilung bei den Truppenkörpern wird das Kriegs-Ministerium einen Tag festsetzen und 
durch den Ober-Rekrutirungsrath bekannt machen lassen, an welchem die Rekruten einzulie- 
fern fünd. 
Die Oberämter haben die Marschroute so einzurichten, daß die Rekruten in der bezeich- 
neten Garnisonsstadt Vormittags bei guter Zeit eintreffen können. 
« §.132. 
Zur Einlieferung eignen sich, mit nachstehenden Ausnahmen, vorerst nur die für Aus- 
bebungsfähigerkannten, soweit sie in die vorläufig bestimmte Contingentsgrenze 
fallen (K. 129.). 
Hierunter sind auch Diejenigen begriffen, für welche Berufung eingelegt ist, da der Re- 
kurs keine Suspensivkraft hat (Art. 47. dritter Satz). 
Nicht eingeliefert werden Diejenigen, für welche ein Ersatzmann bereits gestellt iß, 
oder, so lange nicht bekannt gemacht worden, daß die Liste der Einsteher-Ercapitulanten er- 
schöpft sep (s. 170.), Solche, für welche die Einstandssumme bereits hinterlegt ist. 
Ausgesetzt bleibt die Einlieferung derjenigen Aushebungsfähigerkannten, welche 
1) krank, verhaftet, oder zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig bereits verurtheilt sind, bis die 
Herstellung erfolgt, oder die Strafe im bürgerlichen Verhältnisse vollzogen ist; over 
welche 
2) einer Gemeinde angehören, wo die Menschenpocken ausgebrochen sind, oder unlängst ge- 
berrscht haben. 
(Wenn nach Einstellung der angeordnet gewesenen gesundheitspolizeilichen Maßregeln 
drei Wochen vorüber sind, ohne daß sich ein neuer Krankbeitsfall obiger Art in der Ge- 
meinde gezeigt hat, so ist das Hinderniß als gehoben zu betrachten.) 
In gleicher Art ausgesetzt bleibt, bis über ihre Ausbebungsfähigkeit def?“ 
nitiv entschieden ist, die Einlieferung Derjenigen, welche zwar in die vorläufig bestimmte 
Contingentsgrenze fallen, jevoch 
1) entweder nur für aushebungsf ähig angenommen, oder 
2) mit unentschieden bezeichnet sind. 
Bei den zur Ergänzung Bezeichneten bleibt die Einlieferung ohnehin ausgesetzt, bis enk- 
schieden ist, ob sie in das Contingent nachzurücken haben. 
Bei den wegen Berufs Zurückgestellten und den freiwillig Dienenden fällt die Einlie' 
ferung von selbst weg.
	        
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