Full text : Die Deutsche Reichsverfassung.

118  Das  deutsche  Volk  (die  Staatsangehrigkeit).

der  obne  Staatsgenehmigung  in  fremden  Staats-  und  Militärdienst
  getreten  ist  und  diesen  Dienst  nicht  auf  Weisung  seines
Beimatsstaates  aufgibt.

Andere  Fälle  gleicher  Art  wegen  unbefugter  Auslbung  von
Kirchenämtern  sind  durch  Ges.  v.  ö.  Mai  1890  aufgehoben.

8§  28.  Der  Inkalt  der  Staatsangehörigkeit.

1.  Inhalt  der  Staatsangehörigkeit  ist  das  Untertanenver
  hältnis  mit  allen  in  ihm  ruhenden  OÖflichten  und  Rechten.
Was  die  Oflichten  angeht,  so  hat  der  Staatsangek5rige  dem
Staate  nicht  nur  den  Gehorsam  zu  leisten  wie  der  Ausländer,
sondern  er  steht  auch  zu  seinem  Staate  in  einem  besonderen
Treuever  khältnis,  das  nicht  nur  moralischen,  sondern  auch
rechtlichen  TCharakter  trägt;  ihm  entstammen  die  besonderen
Strafvorschriften  gegen  Deutsche  wegen  Derrates  am  Daterlande,
die  Dorschriften  über  die  Wehrpflicht  zum  Schutze  des  Daterlandes,
  andererseits  die  Dorschriften,  durch  die  Ausländer  von
SEhrenämtern  (Selbstverwaltung,  Schöffen--  und  Geschworenendienst),
  sowie  won  den  Wahlen  zu  Dolks-  und  Gemeindevertretungen
ausgeschlossen  werden.

2.  Dagegen  kann  es  nicht  als  richtig  anerkannt  werden,
daß,  wie  dies  die  ältere  Literatur  mit  besonderer  Emphase  tat,
im  System  der  Staatsangehörigkeit  bestimmte  „Grundrechte“
zur  Darstellung  gebracht  werden.  Die  sog.  „Grundrechte“
unterscheiden  sich  juristisch  in  keiner  Weise  von  den
übrigen  Rechten.  Wohl  aber  hatte  die  Theorie  von  den
„Grundrechten“  eine  hobe##politische  Zedeutung,  die  bei  uns
hoauptsächlich  in  den  Derfassungskämpfen  von  1848  hervortrat:
unter  ihrem  Einfluß  kam  sowohl  in  die  preußische,  wie  in  die
damalige  —  Frankfurter  —  Rieichsverfassung  ein  besonderes
Kapitel  von  den  Grundrechten.  Der  Gedanke  entstammt  der
bill  of  rights  von  1680,  fand  dann  Erneuerung  und  Umgestaltung
  in  den  „droits  de  Phomme  et  du  citoyen“  von
1791  und  gelangte  dann  von  hier  durch  den  Weg  der  belgischen
Derfassung  nach  Hreußen  und  Deutschland  (Frankfurter  KRD.
88  130—107,  Hreuß.  Derf.-Urk.  Art.  5—42).  In  die  norddeutsche
  Bundes-  und  deutsche  Reichsverfassung  wurden
  Grundrechte  nicht  aufgenommen,  ein  darauf  gerichteter
  Antrag  Reichensperger  wurde  abgelehnt;  der  rechtliche