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nicht über fünf Thaler oder 82 Gulden vom Centner betragen, in unbeschränkter
Menge eingehen.
Höher belegte Gegenstände dürfen nur dann über solche Aemter eingeführt wer-
den, wenn die Gefälle von dergleichen auf einmal eingehenden Waaren den Betrag
von fünfzig Thalern over 871 Gulden nicht übersteigen. 6
Den Ausgangszoll können Nebenzollämter erster Klasse ohne Beschränkung hin-
sichtlich des Betrags erheben. «
Bei Nebenämtern zweiter Klasse kann Getreide in unbeschränkter Menge eingehen.
Waaren, welche mit geringeren Sätzen als sechs Thalern oder 101 Gulden vom
Centner belegt sind, und Vieh dürfen über Nebenzollämter zweiter Klasse in Mengen
eingeführt werden, von welchen die Gefälle für die ganze Waarenladung oder den
ganzen Vieh-Transport den Betrag von zebn Thalern oder 171 Gulden nicht über-
steigen.
Der Eingang von höher belegten Gegenständen ist aber nur in Mengen von
höchstens zehn Pfund im Einzelnen über solche Nebenämter zulässig, mit der Maaß-
gabe, daß auch die Gefälle von den in einem Transport eingehenden Waaren sol-
cher Art den Betrag von zehn Thalern oder 171 Gulden nicht übersteigen dürfen.
Den Ausgangszoll können Nebenzollämter zweiter Klasse bis zum Betrage von
zehn Thalern oder 171 Gulden erheben.
Insoweit Nebenzollämter von ver betreffenden obersten Finanzbehörde erweiterte Ab-
fertigungs-Befugnisse erhalten, werden darüber geeignete Bekanntmachungen ergehen.
Die Gefälle müssen bei den Nebenzollämtern sogleich erlegt werden, insofern die-
selben nicht ausnahmsweise zur Ertheilung von Begleitscheinen ermächtigt werden.
. Es bleiben bei der Abgabenerhebung außer Betracht und werden nicht versteuert:
alle Waaren-Quantitäten unter rogo des Centners. Gefällebeträge von weniger
als sechs Silberpfennigen oder einem Kreuzer werden überhaupt nicht erhoben. In
bewdartei Beziehungen bleiben im Falle des Mihbrauchs oͤrtliche Beschränkungen vor-
ehalten *4½
Hinsichtlich des Verhältnisses, nach welchem die * uno Silbermünzen der sämmt-
lichen Vereinsstaaten — mit Ausnahme der Scheidemünge — bei Entrichtung der
Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben anzunehmen sind, wird auf die be-
sonderen Kundmachungen verwiesen.