Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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Bayerns  und,  wie  man  annehmen  darf,  Badens,  welche  den  ganzen  Entwurf
zurückweisen,  Nachfolge  auch  von  anderen  Seiten  verdient,  und  zwar  abgesehen
von  allem  anderen,  gerade  wegen  der  jetzt  geschaffenen  Sachlage  ...  Wie  wäre
es  übrigens,  wenn  der  Reichstag  mit  einem  Initiativantrag  seinerseits  ant—
wortete  und  die  Behandlung  der  Geschäfte  in  dem  Bundesrat  einer  gründlichen
Revision  unterzöge?  Wir  zweifeln  nicht,  daß  sich  manches  Diskutirbare  dabei
vorfände;  hat  doch  seinerzeit  der  württembergische  Staatsminister  v.  Mittnacht
im  Reichstag  selbst  sehr  schätzbares  Material  dazu  an  die  Hand  gegeben.“

In  der  Sitzung  des  Bundesrats  vom  8.  Februar  gelangte  der  Gesetzentwurf
  zur  Beratung  und  Annahme.  Der  vorsitzende  Reichskanzler  erklärte
bei  Beginn  der  Beratung,  daß  er  im  Namen  der  preußischen  Regierung  dem
von  dem  Ausschuß  vorgelegten  Gesetzentwurf  gegenüber  an  der  ursprünglichen
Vorlage  festhalte  und  deshalb  bei  den  einzelnen  Paragraphen  die  Wiederherstellung
  der  ursprünglichen  Fassung  in  Antrag  bringe.  Alsdann  stellte
Württemberg  den  Präjudizialantrag,  die  Beratung  und  Beschlußfassung  des
Bundesrats  über  den  Gesetzentwurf  auf  vier  Wochen  zu  vertagen.  Nachdem
dieser  Antrag  abgelehnt  worden,  wurde  zur  Beratung  der  einzelnen  Paragraphen
nach  der  vom  Ausschuß  beantragten  Fassung  übergegangen.  Der  zu  jedem
einzelnen  Paragraphen  gestellte  Antrag  Preußens  auf  Wiederherstellung  der
ursprünglichen  Fassung  wurde  jedesmal  abgelehnt.  Auch  der  zu  §  2  gestellte
Antrag  Württembergs,  den  Eingang  des  Paragraphen  dahin  abzuändern:
„Diese  Strafgewalt  wird  auf  Grund  des  von  einer  Kommission  des  Reichstags
zu  erstattenden  Berichts  ausgeübt,  welche  ..“  gelangte  nicht  zur  Annahme.
Dagegen  wurde  auf  Antrag  Sachsens  im  §  3  Ziffer  1  „Warnung  vor  versammeltem
  Hause“  gestrichen,  Ziffer  2  „Verweis  vor  versammeltem  Hause“  zu
Ziffer  1  gemacht  und  als  Ziffer  2  eingefügt:  Verpflichtung  zur  Entschuldigung
oder  zum  Widerruf  vor  versammeltem  Hause  in  der  von  der  Kommission  dafür
vorgeschriebenen  „Form“.  Zu  Ziffer  3  wurden  der  Antrag  Badens,  statt
„Legislaturperiode“  zu  setzen  „Session“,  und  der  Antrag  Württembergs,  hinzuzufügen:
  „Eine  Ausschließung  kann  nur  dann  ausgesprochen  werden,  wenn  eine
Mehrheit  von  zwei  Dritteln  der  Stimmen  sich  dafür  entscheidet“,  abgelehnt.
Auf  Anregung  des  sächsischen  Bevollmächtigten  war  die  Versammlung  damit
einverstanden,  daß  in  den  Motiven  zum  Ausdruck  gebracht  werde,  daß  unter
Ungebühr  im  Sinne  des  §  3  auch  Beleidigungen  und  Verleumdungen  außerhalb
des  Hauses  stehender  dritter  Personen  zu  verstehen  seien.  Nachdem  noch  der
Antrag  Württembergs,  in  §  9  die  Strafdrohung  dahin  abzuändern:  „mit
Geldstrafe  bis  zu  500  Mark  oder  mit  Haft  oder  mit  Gefängnis  bis  zu  drei
Monaten“,  und  der  Antrag  Sachsens,  in  der  Einleitung  des  Gesetzes  einzufügen:
„in  Abänderung  beziehungsweise  Ergänzung  von  Artikel  22,  27  und  30  der
Reichsverfassung“,  abgelehnt  worden  waren,  wurde  der  ganze  Gesetzentwurf  mit