Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846. (23)

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Urtheil gesprochen worden, oder die Sentenz etwas Unmögliches oder Widersprechendes ent. 
bält. 
F. 10. 6 
Die Berufung an das Ober-Tribunal, deren Zulassigkeil um einzelnen Falle voraus. 
gesetzt (#. 6 ff.), hat keine suspensive Wirkung: 
1) bei Streitigkeiten über den jüngsten Besitz, insofern dieser einer Parthei zugespro- 
chen worden; 
2) bei Arrestsachen, insofern der Arrest erkannt ist; 
3) bei Rechtsstreitigkeiten über Alimente, wenn diese zuerkannt find. 
Ein Erkenntniß des fürstlichen Appellations-Gerichts auf Eröffnung des fsörmlichen Con- 
kurses kann nur im Wege des Rekurses binnen dreißig Tagen bei dem Ober-Tribunal 
angefochten werden. Durch Ergreifung dieses Rekurses werden die zur Sicherheit der Glau- 
biger erforderlichen Verfügungen nicht gebemmt oder aufgehoben. 
Ist das Ganterkenntniß von einem fürstlichen Bezirksamte ausgesprochen worden; so 
findet kein weiterer Rekurs an das Ober-Tribunal statt. 
Abschnitt ll. 
Von den Förmlichkeiten der Appellation und dem Appellations-Versfahren. 
K. 11. " 
Die Berufung an das Ober-Tribunal geschieht bei dem fürftllichen Appellations-Gerichte 
entweder unmittelbar nach erfolgter Kundmachung des beschwerenden Erkenntnisses mümdlich 
zum Protokoll, oder schriftlich mittelst einer zu übergebenden Anzeige. Hiebei ist die Par- 
thei nicht verbunden, ihre Beschwerden aus zudrücken. 
K. 12. 
Der Termin zu Einlegung der Berufung ist auf zehen Tage, ven der Bekanntma- 
chung des Erkenntnisses an, festgesetzt, wobei der Tag ver Publikation nicht eingercchnet wiro. 
Dieser Termin ist unerstrecklich; die Versäumniß desselben zieht den Verlust des Rechts- 
mittels nach sich. 
Eine bloße Protestation gegen das Urtheil ist nicht als Appellation zu betrachten. 
K. 13. 
Wenn das beschwerende Erkenntniß der Parthei nicht unmittelbar durch das fürdlliche 
Appellations-Gericht eröffnet wird; so ist von demselben die Gerichtsstelle, in deren Bezirk
	        
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