Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846. (23)

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Anmeldung und Ausführung bekannt zu machen, auch in jedem Falle bis zum Ablaufe der 
Frist von zweimal vier und zwanzig Stunden, wenn nicht ausdrücklich auf den Rekurs ver- 
zichtet wird, der Strafvollziehung Anstand zu geben. 
g. 2B. 
Das fürstliche Appellations-Gericht ist verbunden, innerhalb fünfzehn Tagen nach An- 
meloung des Rekurses die Beförderung der Akten an das Ober-Tribunal mit Bericht zu be- 
werkstelligen. In diesem Berichte kann sich das Appellations = Gericht über den Gegenstand 
und Gehalt der Beschwerden kürzlich äußern, insofern dieses, außer einer Beziehung auf die 
in den Akten jedesmal befindlichen Entscheidungsgründe, in einzelnen Fällen noch für nöthig 
befunden würde. 
6. 29. 
Die Ergreifung des Rekurses hat Suspensiv-Wirkung, wofern nicht die Berufung, ohne 
Anfechtung der Strafgattung, nur wegen ihrer Dauer eingewendet wird. 
* 30. 
Die Wirkung des Rekurses erstreckt sich auf den ganzen Inhalt des Straferkenntnisses; 
es wird daher, auch wenn nur gegen einzelne Punkte Beschwerde geführt worden ist, doch 
das Erkenntniß nach allen seinen Punkten Gegenstand der Beurtheilung des Oberrichters, 
welchem zusteht, das Erkenntniß erster Instanz nach Beschaffenheit der Umstände zu bestätigen, 
zu milvern oder zu schärfen. 
8. 31. 
Die Betretung des Gnadenwegs, sie geschehe vor oder nach Anmeldung des Rekurses, 
ist als Entsagung auf den Rechtsweg anzusehen. 
Abschnitt V.I. 
Von einfachen Beschwerden. 
K. 32. 
Beschwerden gegen das fürstliche Apxellations-Gericht wegen nicht gesetzlich geleisteter 
Rechtspflege in bürgerlichen oder in Strafsachen werden bei dem Ober-Tribunal angebracht. 
Hiebei findet keine Nothfrist Statt, auch kommt die Größe oder Beschaffenheit des Beschwerre- 
Gegenstandes nicht in Betrachtung. 
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