Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846. (23)

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8. 39. 
Succumbenzgelder und Stempelgebühren finden nicht Statt. 
8. 40. 
Geldstrafen, welche das Ober-Tribunal erkennt, werden für denjenigen Staat eingezo- 
gen, dem ver Bestrafte angehört. 
Ist der Bestrafte keinem der beiden kontrahirenden Staaten unterworfen; so wird die 
erkannte Geldstrafe für jeren der beiden Staaten zur Hälfte eingezogen. 
Abschnitt IX. 
Allgemeine Bestimmungen. 
+. 41. 
Das Ober-Tribunal ist in ver Entscheidung der von dem fürstlichen Appellations-Ge- 
richte an dasselbe erwachsenden Rechtssachen an die ihm bekannt zu machenden Landes-Oro- 
nungen und Gewohnheiten und an vas gemeine Recht gebunden. „ 
Die Königlich Württembergischen Gesetze, sofern sie nicht bloß vie Ordnung des Pro- 
zeßverfahrens betreffen (§. 17), finden als solche keine Anwendung in den aus dem Fürsten- 
thum Hohenzollern-Hechingen an das Ober-Tribunal gelangenden Rechtssachen. 
g. 42. 
In Ansehung der Streitigkeiten zwischen der Landesherrschaft und dem Lande oder ein- 
zelnen Gemeinden ist die im Landesvergleiche vom 26. Juni 1798 festgesetzte Verhandlungs- 
und Entscheidungs-Norm beibehalten. 
Wird jedoch in Fällen dieser Art das Ober-Tribunal als Compromiß-Richter erwählt: 
so hat dasselbe den Rechtsstreit zu verhandeln und zu entscheiden. 
8. 43. 
Die Einreichung von gerichtlichen Erklärungen oder Schriftsätzen in den an das Ober- 
Tribunal erwachsenden bürgerlichen Rechtssachen muß durch die bei dem Ober-Tribunal an- 
gestellten Procuratoren geschehen, welche hiebei ihre allgemeinen und besonderen Amtepflichten 
genau zu beobachten haben. 
Schriftsätze, welche nicht auf die hieror bemerkte Weise eingereicht find, werden als 
nicht eingereicht betrachtet.
	        
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