Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846. (23)

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lokalen  kirchlichen  Autoritäten  die  Freiheit  einer
prinzipiell  selbständigen  Rechtsbildung  zuerkannt
würde,  welche  das  von  dem  Organ  der  kirchlichen
Einheit  entwickelte  gemeine  Recht  auf  eine  subsidiäre,
  von  der  Willkür  der  lokalen  Gewalten  abhängige
  Geltung  beschränkte,  wäre  offenbar  im
Widerspruche  mit  den  in  jure  divino  beruhenden
Grundlagen  der  Kirchenverfassung,  ja  gleichbedeutend
  mit  einer  Negation  des  der  höchsten  kirchlichen
  Autorität  übertragenen  Primates.  Das
ius  commune  hat  darum  notwendig  die  Bedeutung
  eines  grundsätzlich  allgemeingültigen,  für  alle
Teile  und  Glieder  der  Kirche  verbindlichen  Rechts;
sofern  die  Rücksicht  auf  die  vornehmste  und  wesentliche
  Aufgabe  der  Kirche  für  die  besondern  Verhältnisse
  mancher  Gebiete  die  Zulassung  einzelner
dem  ius  commune  widerstreitenden  Ausnahmsnormen
  begründen  soll,  muß  doch  immer  der
höchsten  kirchlichen  Autorität  das  Urteil  über  die
Rationabilität  solcher  Ausnahmen  vorbehalten
bleiben,  und  diese  können  ihr  rechtliches  Ansehen,
  den  Charakter  rechtlicher  Ordnungen  nicht
im  Widerspruche  mit  dieser  Entscheidung  behaupten.


Seit  dem  Ende  des  16.  Jahrh.  kommt  in  sehr
verschiedenen  Modifikationen  die  Einteilung  des
Kirchenrechts  in  öffentliches  (ius  eccles.
publicum)  und  Priva  kkirchenrecht  (ius  eccles.
privatum)  vor,  welche  seit  der  Mitte  des  18.  Jahrh.
für  eine  Reihe  von  Darstellungen  geradezu  die
Grundlage  ihres  Systems  bildete.  Diese  Unterscheidung
  ist  mißverständlich  und  verwirrend;  sie
verkennt  das  entscheidende  Kriterium  des  öffentlichen
  Rechts  und  konfundiert  die  Begriffe  „subjektives
  Recht“  und  „Privatrecht“,  als  ob  jedes
Individualrecht,  jede  subjektive  Berechtigung  als
ein  Privatrecht  bezeichnet  werden  dürfte.  Alle
kirchenrechtlichen  Normen  tragen  für  jeden,  der
die  Kirche  anerkennt,  wesentlich  den  Charakter  an
sich,  welchen  wir  im  Gebiete  des  weltlichen  Rechts
als  das  Kriterium  des  öffentlichen  erklären.  Die
Kirche,  ihre  Einrichtungen  und  Ordnungen  sind
in  ihr  selbst  und  für  die,  welche  ihrem  Glauben
ergeben  sind,  wesentlich  eine  öffentliche  Institution,
d.  h.  eine  die  Kirchenglieder  zu  einem  Subijekte,
zu  einem  sittlichen  Ganzen,  verbindende  und  mit
Notwendigkeit  beherrschende  Anstalt  des  sittlichen
Gemeinlebens.  Es  gibt  in  der  Kirche  nur  öffentliches
  Recht;  der  Begriff  des  Privatrechts  ist  dem
Gebiete  der  Kirche  fremd.  Die  kirchlichen  Rechte
der  einzelnen  können  nach  dem  Wesen  der  Kirche,
dem  ihre  Rechtsordnung  durchaus  beherrschenden
Prinzip  der  Unterordnung  des  Individuellen
unter  das  Allgemeine,  niemals  die  Natur  von
Privatrechten  haben.

Wenn  behauptet  wurde,  in  jeder  Rechtsordnung
„einer  unabhängigen  Gesellschaft“,  also  auch  im
Kirchenrecht,  sei  die  Anerkennung  von  Privatrechten,
die  Unterscheidung  des  öffentlichen  und  Privatrechts
  „naturgemäß  und  notwendig“,  weil  man
in  jeder  solchen  Gesellschaft  „die  den  einzelnen

Kirchenrecht.

 

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Mitgliedern  um  des  Ganzen  willen  und  für  den
Zweck  des  Ganzen  zukommenden  Pflichten  und
Rechte“  (Gebiet  des  öffentlichen  Rechts)  von  denjenigen
  unterscheiden  müsse,  „die  ihnen  um  ihrer
selbst  willen  und  zum  Zwecke  ihrer  eigenen  persönlichen
  Befriedigung  zukommen“  (Gebiet  des
Privatrechts),  so  läßt  diese  Deduktion,  welche
durchaus  in  der  oben  gerügten  Manier  der  Anhänger
  des  „Vernunftrechts“  verfährt,  den  Beweis
  vermissen,  daß  der  angeblich  naturgemäße
und  vernunftnotwendige  Gegensatz  von  öffentlichem
  und  Privatrecht  auch  in  der  Kirche  wirklich
  bestehe,  daß  es  in  der  Kirche  Rechte  der  einzelnen
  geben  könne,  welche  ihnen  wie  Privatrechte
„um  ihrer  selbst  willen  und  zum  Zwecke  ihrer
eigenen  persönlichen  Befriedigung“  eingeräumt
sind,  welche  wie  Privatrechte  der  Willkür  der
Parteien,  der  beliebigen  Disposition  des  einzelnen
unterworfen  sind.  Alles  kirchliche  Recht  steht  ja
in  Beziehung  zu  jenem  höchsten  Ziele,  welches  der
Kirche  und  den  Individuen  gemeinsam  ist;  Zwecke
und  diesen  dienende  Gerechtsame,  welche  wie
Privatrechte  in  den  Interessen  des  Individuums
aufgehen  und  deshalb  gänzlich  der  Willkür  des
einzelnen  anheimfallen  dürfen,  können  nicht  kirchliche
  sein.  Soweit  das  Kirchenrecht  (wie  dies  ja
auch  im  Staatsrecht  vorkommt)  überhaupt  einer
Disposition  des  einzelnen  Raum  gibt  und  diesen
nicht  absolut  zwingendem  Rechte  unterwirft,  ist
die  ihm  eingeräumte  Diepositionsbefugnis  nur
eine  Folge  der  für  die  kirchliche  Organisation  maßgebenden
  Grundsätze  und  nicht  etwa  Konsequenz
der  Rücksicht  auf  „seine  persönliche  Befriedigung“,
sein  subjektives  Belieben  und  Interesse.

Die  kirchlichen  Rechte  der  einzelnen,  die  im
Kirchenrechte  wurzelnden  subjektiven  Berechtigungen
  können  darum  niemals  als  Privatrechte
bezeichnet  werden;  sie  stehen  (und  gerade  „diese
zweiseitige  Zweckbeziehung  des  Rechtsverhältnisses
auf  das  Gemeinwesen“  gilt  ja  im  Gebiete  des
weltlichen  Rechts  als  das  Kriterium  der  publizistischen,
  öffentlich-rechtlichen,  Natur  eines  Verhältnisses;
  s.  Wach,  Handbuch  des  deutschen  Zivilprozeßrechts
  1  94)  dem  einzelnen  nicht  als  solchem
(als  Person  oder  Rechtssubjekt  schlechthin),  sondern
  sie  stehen  ihm  immer  nur  als  Glied  der
kirchlichen  Gemeinschaft  gegenüber  der  letzteren  als
Gesamtheit  zu;  kirchliche  Rechtsverhältnisse,  Rechte
und  Pflichten  der  einzelnen  sind  nur  möglich,
weil  und  soweit  der  einzelne  als  Glied  des  kirchlichen
  Gemeinwesens  von  dessen  Zwecken  ergriffen
wird.  Alle  im  Gebiete  der  Kirche  bestehenden
Individualrechte,  alle  kirchlichen  Rechte  der  einzelnen
  finden  notwendig  in  den  Rücksichten  der
öffentlichen  kirchlichen  Ordnung  und  des  von  der
kirchlichen  Verwaltung  zu  wahrenden  kirchlichen
Gemeininteresses  ihr  Ziel  und  ihre  Schranke.
(Aus  der  Literatur  über  diese  Frage  vgl.  besonders
Jacobson,  Kirchenrechtl.  Versuche,  2.  Beitrag,
S.  43  f,  insbesondere  71f79,  96,  125;  Stahl,
Rechtsphilosophie  II,  1,  §  45,  S.  301;  Vering