Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846. (23)

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höchste Entschließung vom 10. d. M. zu versügen geruht, daß die Bestimmungen der K. 
Verordnung vom 1. Juli 1841 in Betreff der Gebühren der Gemeinde-Diener (Reg. Blatt 
S. 253 ff.) hinschtlich der zu beziehenden Erkenngelder und Löschungsgebühren in dem Falle, 
wo mit dem Erkenntnisse des Gemeinderaths-Collegium über einen Liegenschafts-Verkauf eine 
Verfügung über die Bezahlung des Kaufpreises (Verweisung) zusammentrifft, in nachstehender 
Weise abgeändert seyn sollen. 
Die in §. 3 lit. a dieser Verordnung für den ebenerwähnten Fall getroffene Ausnahme- 
Bestimmung wird aufgehoben. Dagegen tritt an die Stelle der bisherigen Vorschrift des 
8. 4 lit. d die nachstehende: 
„Für die Verfügung über die Bezahlung des Kaufpreises aus einem verpfändeten 
Gute Behufs der Löschung, nach dem Betrage des zu Bezahlung der Pfand= und 
etwaiger weiterer angemeldeter Schulden erforderlichen Theils des Erlöses, 
von 100 fl. oder weniger — 30 kr. 
von jedem weiteren 100 fl. –: f kr. 
Für die Löschung selbst darf in diesem Falle keine Gebühr angerechnet werden. 
Trifft mit dem Erkenntnisse des Gemeinderaths-Collegium über einen Liegen- 
schafts-Verkauf eine Verfügung über die Bezahlung des Kaufpreises an Pfand= und 
andere Gläubiger zusammen, so wird neben dem Erkenngelde (. 3 a der 
Verordnung) eine nach dem Betrage des zu Bezahlung der Schulden erforderlichen 
Theils des Erlöses zu berechnende Verfügungsgebühr, und zwar 
von 100 fl. oder weniger — 1 kr 
von jedem weiteren 100 fl. – 6 kr. 
festgesetzt. 
Erreicht nach vorstehender Bestimmung die Gebühr in dem einzelnen Falle 
nicht die Höhe von —. 24 kr.; so darf dieser Betrag jedenfalls angesetzt werden. 
Für die Löschung, mag diese zugleich mit der Verweisung oder erst später vor- 
genommen werden, findet auch hier der Ansatz einer besonderen Gebühr nicht statt.“ 
Vorstehende böchste Entschließung wird mit dem Anfügen zur allgemeinen Kenntniß ge- 
bracht, daß hiemit auch die Ministerial-Verfügung vom 15. December 1843, in Betreff der 
Erläuterung der bisherigen Vorschrift des §. 4 lit. 4 der K. Verordnung vom 1. Juli 1841 
(Reg. Blatt S. 808) als ausgehoben zu betrachten ist. 
Stuttgart den 21. März 1846. Prieser.
	        
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