Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846. (23)

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g. 6. 
Bücher. 
Zum Lesen für die Gefangenen sind in mehreren Exemplaren: 
die Bibel, 
das neue Testament nach ver lutherischen und nach der Allioli'schen Uebersetzung, das 
in den evangelischen und das in der katholischen Kirche in Württemberg eingeführte 
Gesangbuch, 
nebst einigen geeigneten Erbauungeschriften anzuschaffen. 
KS. 7. 
Besondere Vorschriften für hautkranke Gefangenc. 
Kräzige und andere mit ansteckenden Hauptkrankbeiten behaftete Gefangenc sind immer 
abgesondert zu verwahren. Auch sind eigene Bettgeräthschaften, welche niemals an andere 
Gefangenc abgegeben werden dürfen, für dieselben vorräthig zu halten (vergl. die Ministerial- 
Verfügung vom 3. September 1829, betreffend die Maaßregeln gegen die Verbreitung der 
Kräze unter den Gefangenen, Reg. Blatt S. 384). 
8. 8. 
Reinlichkeit. 
Auf Erhaltung der größtmöglichen Reinlichkeit sowohl bezüglich der Gefängnißgelasse, 
als sämmtlicher Geräthe ist unausgesetzt alle Sorgfalt zu verwenden. 
Im Einzelnen wird dießfalls auf die in der Verfügung vom 1. Derember 1837 (Reg. 
Blatt S. 597) enthaltenen Vorschriften Bezug genommen. 
. 9. 
Vorräthe, Inventur. 
Alle zur Ausrüstung der Gefängnisse gehörigen Gegenstände sind stets in gutem Stande 
zu erhalten; auch muß von den Bett= und Kleidungsstücken (§h9. 4 und )) immer eine hin- 
reichende Anzahl vorräthig seyn. 
Ueber die auf Rechnung des Staats anzuschaffenden Gefängniß-Geräthschaften (vergl. 
die Criminal-Gebühren-Ordnung vom 24. November 1826, .6 und 8, Reg. Blatt S. 495 f.) 
ist von dem Bezirksgericht ein genaues Inventar zu führen. 
K. 10. 
Haucêregeln. 
In jedem Gefängniß ist ein Auszug aus gegenwärtiger Hausortnung, welcher die
	        
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