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Regeln enthält, nach denen der Gesangene sich zu verhalten hat, und. vom Gefangenwärter
zu behandeln ist, anzuhbeften.
Zweiter Abschnitt.
Vorschriften für die Gefangenen und die Behandlung derselben.
S. 11.
Absonderung der Gefangenen.
Männliche und weibliche Gefangene dürfen niemals in einem gemeinschaftlichen Gelasse
verwahrt werden; dasselbe gilt der Regel nach von Strafgefangenen und Untersuchungs-Ge-
sangenen (vergl. Straf-Gesetzbuch Art. 21 und oben 8. 1).
Ausnahmen von der letzteren Regel darf der Bezirksrichter niemals gegen den Willen
des betreffenden Straf-Gefangenen eintreten lassen.
Bei Untersuchungs-Gefangenen ist, soweit eine gemeinschaftliche Verwahrung mehrerer
nicht umgangen werden kann, weiter darauf zu sehen, daß nicht ein Angeschulvigter mit
seinen Genossen, geübte Verbrecher mit ungeübten, schwere mit leichten, jugendliche Gefangene
mit älteren, Personen von Bildung mit Ungebilveten zusammen in Ein Gefängniß gebracht
werden. (Straf-Prozeß-Ordnung Art. 186.)
« 8.12.
Verhaltungoregeln.
Die Gefangenen haben sich ruhig und anständig zu betragen. Alles Lärmen, Rufen,
Singen und dergl., ebenso das Besprechen mit Gefangenen in benachbarten Gelassen, so wie
jeder von dem Gerichtsvorstand nicht ausvrücklich gestattete Verkehr nach außen (vergl. jedoch
S#l 30 und 49), veßgleichen jede Beschädigung oder Verunreinigung des Gefängnisses oder
der Geräthschaften in demselben sind streng verboten.
Den Anordnungen des Gefangenwärters ist willige Folge zu leisten.
Beschwerden über die Behandlung im Gefängnisse find dem Gerichtsvorstand vorzutragen,
wozu, wenn nicht bei den Verhören oder bei den Besuchen des Letzteren im Gefängnisse Ge-
legenheit sich ergibt, die Gefangenen besonveres Verhör verlangen können. (Straf-Prozeß=
Ordnung Art. 193.)
S. 13.
Disciplinar-Strafen.
Verfehlungen gegen die Vorschriften des s. 12 werden, wenn die begangene Ungebühr