Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846. (23)

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8. 42. 
Entlassung derselben. 
Die Entlassung eines Gefangenen darf nur auf Verfügung des Gerichts-Vorstandes 
erfolgen. 
Wird der Gefangene hiebei auf freien Fuß gestellt; so find ihm die bei seiner Uebernahme 
abgenommenen Effekten (§F.35), so weit nicht zum Ersatz der Untersuchungskosten oder aus 
anderen Gründen anderweit über dieselben zu verfügen ist, im Beiseyn eines Gerichts-Mit- 
gliedes gegen Empfangsbescheinigung zurückzugeben. 
Bei der Ablieferung des Gefangenen an einen anderen Detentionsort werden solche in 
seiner Gegenwart gegen ebenmäßige Bescheinigung seinem Begleiter übergeben. 
g. 43. 
Verzeichnung und Bezahlung der Haftkosten. 
Sogleich nach der Cntlassung eines Gefangenen hat der Gefangenwärter das Verzeichniß 
ver Haft= und Verpflegungskosten zu entwersen und dem Gerichtsvorstand zu übergeben, und 
zwar auch dann, wenn ein vermöglicher Gefangener seine Haftkosten sogleich zu bezahlen 
erbötig seyn sollte. « 
Ueberhaupt soll diese Bezahlung immer durch Vermittlung des Gerichts erfolgen. 
K. 44. 
Führung der Gefangenenlisten. * 
Der Gefangenwärter hat über vie ihm anvertrauten Gefangenen nach den angeschlofsenen 
Formularen 
Beil. Lil. A. a) für Untersuchungs-Gefangene und 
Beil. Lit. B. b) für Strafgefangene 
abgesonverte, jährlich abzuschließende Listen zu führen, oder auf seine Kosten führen zu lassen. 
Vierter Abschnitt. 
Vorschriften für die Bezirks-Richter. 
K. 45. 
Dienst-Verhältniß im Allgemeinen. » » 
Dem Bezirksrichter ist die Aufficht uͤber die bezirksgerichtlichen Gefaͤngnisse und über die 
Gefangenen in denselben übertragen. 
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