Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846. (23)

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Bei Strafgefangenen dürfen übrigens nicht allzuhäusige Besuche von Angehörigen und Freun- 
den ohne besondere Gründe nicht versagt werden. (Strafgesetzb. Art. 26.) 
Ebenso ist der schriftliche Verkehr dieser Gattung von Gefangenen in der Regel weder 
einer Durchsicht noch einer Beschränkung unterworfen. Im Falle eines stattfindenden Miß- 
brauches ist aber der Bezirksrichter solche eintreten zu lassen befugt. 
Ein Untersuchungs -Gefangener kann Briefe wever empfangen noch absenden, welche 
nicht von dem Bezirksrichter oder auch dem Untersuchungs-Richter gelesen und für unver- 
fänglich erkannt worden sind. 
Verfehlungen der Strafgefangenen gegen die Hausordnung werden von dem Bezirks- 
richter, derartige Verfehlungen der Untersuchungs-Gefangenen aber von dem Bezirksgericht, 
beziehungsweise dem Bezirksrichter (Straf-Proz. Ord. Art. 188, Abs. 1 u. 2) abgerügt. 
§S. 50. 
Periodische Berichte. 
Hinsichtlich der an die Gerichtshöfe periodisch einzusendenden Gefangenen-Tabellen hat 
es bei den bestehenden Vorschriften sein Verbleiben. 
Außerdem ist am Schlusse jedes Etatsjahrs dem Strafanstalten-Collegium eine tabella- 
rische Uebersicht über die während des Jahres in ven bezirksgerichtlichen Gefängnissen verhaftet 
gewesenen Untersuchungs= und Straf-Gefangenen nach dem angeschlossenen Formular (Beil. 
Lil. C) vorzulegen. 
. 51. 
Gefängniß-Visitationen. 
In Absicht auf die periodischen allgemeinen Gefängniß-Visitationen verbleibt es bei den 
Verfügungen vom 13. Juni und 11. Septbr. 1826 (Neg. Blatt S. 269 u. 425), so wie 
binstchtlich der jährlich wenigslens zweimal vorzunehmenden ärztlichen Visstation der Gefäng- 
nisse bei den Bestimmungen des IV. Edicts vom 31. Dechr. 1818, K. 227. 
Stuttgart, den 9. April 1846. 
Der Chef des Justiz-Departements: 
Geheimer-Rath v. Priceser.
	        
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