Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846. (23)

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Mit den ersten find jedoch die zwar nicht gefährlichen, aber in ihrer Lage von allen 
Mitteln zur nöthigsten Verpflegung entblösten Kranken in gleiche Reihe zu stellen. 
Bei gleichen subjektiven Ansprüchen auf die Aufnahme sind in der Regel diejenigen 
Kranken, für welche früher die Aufnahme in die Heilanstalt des Staats rechtzeitig nachge- 
sucht worden ist, vorzugsweise zu berücksichtigen. 
Zur Aufnahme in die Pfleganstalt eignen sich endlich noch 
3) diejenigen Kranken, welche wegen der bei ihnen stattfindenden Umstände durch den 
§. 13 des Statuts für die Heilanstalt (Reg. Blatt vom Jahr 1833, S. 398 ff.) 
von der Aufnahme in die letztere ausgeschlossen sind. 
S. 14. 
Das Aufnahmegesuch, mag dasselbe durch die Vermittlung einer Verwaltungs= oder 
einer gerichtlichen Stelle, oder direkt von den Vertretern des Kranken eingebracht werden, 
muß folgende Belege enthalten: 
1) die Beurkundung und Beschreibung der Geistesstörung, ihrer Art und Dauer durch 
einen legitimirten Arzt, in dessen Behandlung der Kranke steht, und 
2) falls dieser Arzt nicht zugleich der Oberamtsarzt ist, ein von dem Letzteren auf vor- 
gängige Untersuchung ausgestelltes, die Seelenstörung bewahrheitendes und schildern- 
des Zeugniß. Nähere Vorschriften hinsichtlich der Fragen, deren Beantwortung 
sich dic ärztlichen Zeugnisse zur Aufgabe zu machen haben, sind in der Beilage zum 
Statut der Heilanstalt Winnenthal enthalten und gelten in ihrem ganzen Umfange 
auch für die Pfleganstalt, weil in keinem, wenn auch noch so schweren und veralte- 
ten Falle die Möglichkeit einer Heilung ganz in Abrede gezogen werden kann; 
3) ein von der Bezirks-Polizei= oder Gerichtsstelle beglaubigkes und nöthigenfalls be- 
richtigtes oder ergänztes Zeugniß der Ortsbehörde über die Heimath, den bürger- 
lichen Stand, das bürgerliche Prädikat, das Religions-Bekenntniß, die Familien- 
und Vermögens-Verhältnisse des Aufzunehmenden und über die Thatsache des ge- 
störten Geisteszustandes vesselben, welche Thatsache, unabhängig von den ärztlichen 
Zeugnissen, auf besondere in dem Zeugnisse näher zu bezeichnende amtliche Erkun- 
digung zu gründen ist; 
4) einen Geburtsschein; 
5) die Sicherstellung des an die Anstalt zu entrichtenden Kostenersatzes. 
In allen denjenigen Fällen, in welchen Kranke, die in der Heilanstalt behandelt worden
	        
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