Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846. (23)

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sind, direkt aus dieser, oder später in die Mleganstalt aufgenommen werden, find der Direk- 
tion der letztgenannten Anstalt theils die bei der früheren Aufnahme solcher Kranken in die 
Heilanstalt ausgefertigten hievor unter 1—3 bezeichneten Urkunden in beglaubigter Abschrift, 
theils der Inhalt des über jeden einzelnen Kranken in der Heilanstalt geführten Tagbuches 
zu übergeben. Der Kostenersatz an die Pfleganstalt ist gegen die letztere auch bei dem direk- 
ten Uebergang eines Pfleglings aus der Heilanstalt in dieselbe besonders sicher zu stellen 
(oben Z. 5). 
& 15. 
Die wegen des Kostenersatzes zu gebende Sicherstellung umfaßt: 
1) vas regulirte Verpflegungsgeld, das für jeden Aufgenommenen an die Anstalt ent- 
richtet werden muß, und wofür ärztliche Behandlung, Versorgung mit Medicamenten, 
Abwartung, Heitzung, Beleuchtung und Waschreinigung, sodann die der betreffenden 
Verpflegungsklasse entsprechende Speisung, Wohnung und Lagerstätte gewährt wird: 
2) den Ersatz des Aufwandes der Anstalt auf Kleivungsstücke, wenn die Versorgung des 
Kranken mit denselben der Anstalt überlassen bleibt, over auf sonstige, nicht unter den 
Gegenständen des Verpflegungsgeldes begriffene Reichnisse und Ausgaben, die für 
den Kranken begehrt, oder vurch denselben veranlaßt werven, z. B. auf außerordent= 
liche Bedienung oder auf Getränke, die nicht, wic das als Frühstück over Medicament 
over Arbeits-Aufmunterung gereichte Getränk, durch vas regulirte Verpflegungsgeld 
;(3. 1) ausgeglichen sind u. s. w.; 
3) den Ersatz der gleichfalls besonders zu berechnenden Kosten der Ablieferung des Ver- 
pflegten bei der Entlassung oder Beurlaubung aus der Anstalt (IS§. 33, 34), so wie 
eintretenden Falls die Beerdigungskosten. 
K. 16. 
Für das Verflegungsgeld bestehen nach den in Ansehung ver Verköstigung, Wohnung und 
Lagerstätte eingeführten Abstufungen drei verschiedene Klassen, und es beträgt dasselbe dermalen 
a) in der ersten Klasse täglich 1 fl. oder jährlich 365 fl. 
5) in der zweiten Klasse täglich 40) kr. oder jährlich 250 fl. 
c) in der dritten Klasse täglich 243 kr. oder jährlich. 150 fl. 
Bei Kranken, für welche das Verpflegungsgeld zwar aus dem eigenen Vermögen, oder 
von ihren ernährungspflichtigen Verwandten, jedoch nur mit äußerster Anstrengung der Kräfte 
bestritten wird, kann eine Ermäßigung des Verpflegungsgeldes auf jährliche 136 fl. cintreten.
	        
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