Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846. (23)

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Eine weitere Ermäßigung auf den Betrag von jährlichen 100 fl. tritt bei denjenigen 
Kranken ein, für welche die Verpflegungskosten ganz oder zum größten Theil aus inländi- 
schen öffentlichen Kassen bezahlt werden müssen. 
Beiträge der Privatwohlthätigkeit werden bei einem Kranken, dessen Verpflegungskosten 
nicht von ihm selbst over seinen pflichtigen Verwandten ganz over zum größeren Theil be- 
stritten werden können, zu Begründung der Ermäßigung des Verpflegungsgeldes den Beiträ- 
gen der öffentlichen Kassen gleich geachtet (Ministerial-Verfügung vom 5. August 1842, 
Reg. Blatt S. 455). 
So oft eine neue Regulirung dieser Verpflegungsgelder nothwendig werden sollte, wird 
der Betrag derselben in jeder Klasse öffentlich bekannt gemacht. 
Das Verpflegungsgeld muß vierteljährlich auf Abrechnung an die Anstaltskasse voraus- 
bezahlt werden. Die Verpflegungsklasse ves Kranken hängt von der Wahl derjenigen ab, 
welche ihn gegen die Anstalt vertreten. 
In solchen Fällen jedoch, in welchen der ärztliche Vorstand aus überwiegenden medieini- 
schen Gründen die Wahl einer anderen Verpflegungsklasse für den Kranken wünschen muß, 
und keine ökonomischen Rücksichten im Wege stehen, hängt die Bestimmung der Verpflegungs- 
klasse von der Entscheidung der Aufsichts-Behörde der Anstalt (s. 4) ab. 
8. 17. 
Zur Sicherstellung des Kostenersatzes genügt, so weit derselbe aus einer öffentlichen 
Kasse geleistet werden soll, die Zusage der zuständigen Behörde. Privatpersonen haben ihn 
rurch sichere Bürgen oder Pfänder, oder bei notorischer Zahlungsfähigkeit mindestens durch 
eine nach Art. 15 des Prioritätsgesetzes vom 15. April 1825 ausgestellte Urkunde zu ver- 
sichern. 
S. 18. 
Die Anmeldungen um Aufnahme mit den dazu erforderlichen Belegen sind an die K. 
Aufsichts-Commission für die Staats-Krankenanstalten in Winnenthal und Zwiefalten zu 
bringen. 
8. 19. »- 
Ueber die Frage: ob ein Kranker ohne Rücksicht auf die Zustimmung der zu seiner 
Versorgung zunächst verpflichteten Verwandten und Vormünder von Obrigkeitswegen zur 
Aufnahme in die Pfleganstalt anzumelden, oder von wem in einem solchen Falle die Verpfle- 
gungskosten zu tragen seyen, erkennt die Regierung des Kreises, welchem der Kranke angehört.
	        
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