Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846. (23)

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Das Gleiche gilt von der Frage: wer für einen Kranken, dessen Einbringung in die 
Pfleganstalt von seinen Vertretern gewünscht ist, bei der Mittellossgkeit des Kranken und 
seiner alimentationspflichtigen Verwandten die Verpflegungskosten zu bestreiten habe? 
8. 20. 
Da es eine unbestrittene medicinische Thatsache ist, daß seelengestörte Kranke jeder Art 
und jeden Standes, besonders aber solche Kranke, welche ven ärmeren Klassen der Gesell- 
schaft angehören und an den schweren und zusammengesetzten Formen der Seelenstörung lei- 
den, nur in wohl eingerichteten und sorgfältig geleiteten Anstalten alle diesenige Pflege und 
Behandlung erhalten können, welche sie vor einem immer tieferen Versinken schützt, die Miß- 
handlungen des Unverstandes und der Bosheit ferne hält, ihre Menschenwurde achtet und 
diesen Unglücklichen selbst noch diejenigen Genüsse und Aufheiterungen zukommen läßt, deren 
sie in ihrem trostlosen Zustande überhaupt sähig sind; so haben die Behörden es sich zur 
angelegenen Pflicht zu machen, solchen Seelengestörten, die noch außer ihrer Krankheit durch 
den Druck äußerer ungünstiger Umstände, durch unzweckmäßige, lieblose Behandlung u. s. w. 
doppelt zu leiden haben, durch Ausmittlung der erforderlichen Kostenbeiträge zu der Wohlthat 
der Aufnahme in die Pfleganstalt zu verhelfen. 
Die öffentlichen Aerzte haben die Bezirks-Polizeiämter von Amtswegen auf solche Kranke 
aufmerksam zu machen. 
In Betreff der Ausmittlung der erforderlichen Kostenbeiträge wird auf die älteren und 
neueren Vorschriften hinsschtlich der Unterstützung der Nothleidenden aus örtlichen Kassen und 
der nöthigenfalls hiezu aus der Amtskörperschaft zu leistenden Beihülfc, namentlich auf die 
Kastenordnung Kap. 1, IJ. „Ob aber,“ Kap. 2, Abschn. „Wie es mit den Siechen= und 
Blatter-Häusern und“, auf die in der Hochstetterschen Sammlung Thb. I. S. 165, ausgego- 
genen General-Reseripte, auf die im Allgemeinen mit dem Institut der Amtskörperschaften 
verbundenen gesundheitspolizeilichen Zwecke und auf das wahre Interesse der Körperschaften 
verwiesen, insoferne nemlich durch Unterbringung eines an Seelenstörung erkrankten armen 
Angehörigen in die Pfleganstalt und die in vielen Fällen daselbst noch zu bewirkende Heilung 
oder Besserung des Kranken eine lebenslängliche Unterstützung vesselben vermieden und noch 
öfters der fortdauernden und schweren Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit 
a#lein zuverläßig und ohne Mißhandlung des Kranken vorgebeugt werden kann.
	        
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