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2) Einlieferung.
8. 21.
Die Einlieferung des Kranken in die Pfleganstalt hat mit einer von der Bezirksstelle
ausgefertigten verschlossenen Einlieferungs-Urkunde zu geschehen, in welcher neben dem Ein-
zuliefernden selbst und der wegen seiner Aufnahme ergangenen Verfügung zugleich die Person
des Begleiters zu bezeichnen ist.
8. 22.
Hinsichtlich der Sicherung des Einzuliefernden gegen ungebührliche Behandlung auf der
Reise hat das Bezirksamt, unter Mitwirkung des betreffenden Ober= und Unter-Amtsarztes
nach Maßgabe der Ministerial-Verfügung vom 18. Juni 1830 (Reg. Blatt S. 268) das
Erforderliche wahrzunehmen.
3) Behandlung der Verpflegten in der Anstalt.
5 . 23.
Eine möglichst sorgfältige Verpflegung und einc durchaus schonende und menschenfreund-
liche Behandlung des Kranken bilvet vie erste Pflicht aller Beamten und Offizianten der
Anstalt. Die Anwendung von Beschränkung und Zwang soll streng nach vem klar erkann-
ten unumgänglichen Bedürfniß zum Zweck bemessen und mit der möglichsten Schonung und
Heilighaltung ver Würde der Menschennatur und ihrer Grundgesetze eingerichtet seyn. Jede
körperliche over geistige Mißhandlung ist auf's strengste aus der Anstalt entfernt zu halten.
Dagegen gehört zu den wesentlichen Mitteln, durch welche die Anstalt beilsam auf die Ver-
pflegten einzuwirken suchen wird, eine den gesammten Dienst, die häuslichen Einrichtungen
und alle inneren Bewegungen des Justituts beherrschende strenge Gesetzmäßigkeit und Ord-
nung, sodann eine angemessene, den verschiedenen Krankheitszuständen und früheren Lebens-
Verbältnissen der Verpflegten entsprechende nützliche Beschäftigung derselben in Haus und
Garten, welche der ärztliche Vorstand vurch Bewilligung von Erfrischungen und eines kleinen,
mit den Leistungen der Einzelnen in billigem Verhältnisse stehenden Arbeitsverdienstes aus
dem biezu bestimmten Etatssatze durch passende Abwechslung mit Erholungen innerhalb des
Hauses und erheiternden Spaziergängen außerhalb der Anstalt zu befördern und in geregel-
tem Gange zu erhalten bestrebt seyn wird.
vg. 24.
Die klassenmäßige Verköstigung ist jederzeit in hinreichender Menge, in guter und gesun-
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