Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846. (23)

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der Beschaffenheit und reinlicher Bereitung nach den Bestimmungen des Kostregulativs zu 
reichen. 
Dem Znstitutsarzte liegt ob, bierüber mit der gewissenhaftesten Sorgfalt zu wachen, 
so wie er auch auf der andern Seite die Befugniß hat, die durch den Krankheitszustand ein- 
zelner Verpflegten begründeten Abweichungen vom Kostregulative zu bestimmen. 
g. 25. 
Auf körperliche Reinlichkeit der Verpflegten, auf Reinlichkeit in Kleidung und Betten, 
und in allen Räumen der Anstalt, desgleichen auf gehörige Reinigung der Luft in Schlaf= 
und Wohnzimmern ist sorgfältiger Bedacht zu nehmen. 
5. 2. 
Die Kranken aus den verschiedenen Verpflegungsklassen haben gleichen Mitgenuß aller 
auf zweckmäßige Verpflegung und Behandlung berechneten Einrichtungen und der hiezu in 
der Anstalt vorhandenen Mittel anzusprechen. Auf alle soll der Fleiß und die Aufmerksam- 
keit ves Arztes in gleichem Maaße gerichtet seyn. 
8. 27. 
Der Eintritt von Fremden in die für die Verpflegung bestimmten Räume der Anstalt 
ist von der ausdrücklichen Erlaubniß des ärztlichen Vorstandes abhängig. Diese darf nie 
zur bloßen Befriedigung der Neugier gegeben, wird aber solchen, welche ein höheres wissen- 
schaftliches oder Berufsinteresse berzuführt, nicht erschwert werden. 
Der Arzt ist vafür verantwortlich, daß bei vieser Zulassung von Fremden jeder störende 
oder nachtheilige Eindruck auf die Verpflegten auf's Sorgfältigste vermieden werde. 
Den Vertretern der Verxpflegten ist gestattet, von der Lage und dem Befinden der von 
ihnen vertretenen Kranken so oft, als es ohne ungebührliche Belästigung des Dienstes der 
Anstalt geschehen kann, in Person oder durch Bevollmächtigte Kenntniß zu nehmen, sie sind 
jevoch hiebei in Hinsicht auf die Zuläßigkeit eines persönlichen Verkehrs mit den Kranken 
selbst und die Zeit und die Bedingungen eines solchen an das sachkundige Urtheil und vie 
Vorschriften des dirigirenden Arztes gebunden. 
5S. 28. 
Anvertraute Geheimnisse in Betreff der Verpflegten sollen sorgfältig bewahrt und in 
Hinsicht auf Mittheilungen über die Zustände derselben die strengste Zurückhaltung und Ver- 
schwiegenheit beobachtet werden.
	        
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