Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846. (23)

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stehender Baumstämme das nachgesuchte Erfindungs--Patent auf die Dauer von zehen Jahren 
gnädigst verliehen worden; was hiedurch, unter Beziehung auf den flebenten Abschnitt ver 
revidirten Gewerbe-Ordnung und das Gesetz vom 29. Juni 1842, betreffend die Erfindungs- 
und Einführungs-Patente, zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. 
Stuttgart den 22. Juni 1846. Schlaper. 
B8) Des Finanz-Departements. 
Des Finanz-Ministerium. 
a) Verfügung, betreffend die der Staateschulden-Zahlungskasse für die Etatsjahre 1846—48 
zugewiesenen Einnahmen. 
Auf den Grund des Art. 4 des Staatsschulden-Statuts vom 22. Februar 1837 (Reg. 
Blatt S. 107) ist der Staatsschulden-Zahlungskasse, nach getroffener Uebereinkunft mit dem 
ständischen Ausschuß, ihr etatmäßiger dond für das Etatsjahr 
1846—47 mit .. ......1358280si10kk. 
leis48mtt.... ....lo48710si08kr 
in folgenden Staats-Einkünften zum unmittelbaren Bezage angewiesen worden: 
1846—47 1847. 4 
a) direkte Staatssteuer von Grundeigenthum, Ge- 
fällen, Gebäuden, und Gewerben 786,000 fl. 786,000 fl. 
b) Wirthschafts-Abgabhbhben 2509000 fl. 250,000 fl. 
() Salinengefäll 34122,280fl. 10 kr. 50 710 fl. 58kr. 
und 
4) Capitaliensteer 110/0000 fl. 10,000 fl. 
—:. 1,358,280 fl. 10kr. 1546710ff. zötr. 
Diese Mittel sind unter der allgemeinen Bestimmung, daß für etwa entstehende Aus- 
fälle au den bestimmten Einnahmen die K. Staatshauptkasse einzutreten hat, von folgenden 
Cassen zu gewähren: 
zu a) die direkte Staatssteuer mit jährlichen 786,000 fl. von den Oberamts- 
pflegen, welche auch Namens der Staatsschulden-Zahlungskasse an die- in ihren Bezirken 
angesessenen Staatsgläubiger Zinszahlungen leisten, nämlich:
	        
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