Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846. (23)

300 
zu c) Die vom Ertrag der Salinengefälle dem Jahre nach zu gewährende Summe ist 
in monatlichen Raten von der Staatshauptkasse an die Schulvenzahlungskasse abzutragen: 
endlich hat 
zu 1) die Staatsschulden-Zahlungskasse die Capitalsteuersumme durch Abzug derselben. 
an den Zinszahlungen bei sich selbst zu erheben. 
Wegen pünktlicher Berichtigung und Verrechnung dieser Anweisungen werden die in 
ver Verfügung vom 12. August 1824 (Reg. Blatt S. 611) gegebenen Vorschriften bierurch 
wiederholt und sämmtliche betheiligte Amtsstellen für genaue Befolgung derselben verant- 
wortlich gemacht. 
Stuttgart, den 10. Juni 1846. Gärttner. 
h) Bekanntmachung, betreffend die Abstellung neuer Jagd= und Aeckerichs= zinse für das 
K. Kammergut bei Waldrodungen. 
Seine Königliche Majestät haben, auf erstattetes Gutackten des K. Geheimen 
Rathes, zu verfügen geruht, daß die nach einer Bekanntmachung vom 4. Mai 1841 (Reg. 
Blatt S. 186) angeordnete Abstellung der Forstzins-Auflage für das K. Kammergut bei 
Walr. usstockungen sich künftig auch auf die bis jetzt für Jenes bei Waldrodungen noch ange— 
setzte Abgabe an Jagd= und Aeckerichs-Zinsen erstrecken soll. 
Diese Abstellung wird vom 1. Juli 1846 an in Wirkung treten. 
Im Uebrigen bleibt es bei den wegen Einholung der forsthoheitlichen Erlaubniß zu 
Waldausstockungen und wegen der hievon anzusetzenden Sportel bestehenden Bestimmungen; 
ebenso bezüglich ver in einzelnen Ausrodungsfällen anderen Berechtigten, als dem K. Kammer-= 
gute gebührenden Entschädigung, bei der Anorrnung unter Ziffer 2 der Bekanntmachung vom 
4. Mai 1841. 
Stuttgart den 22. Juni 1846. Gärttner. 
() Bekanntmachung, betreffend die Aufnahme eines Staats-Anlehens von sechs Millionen Gulden. 
Der Ausschuß ver württembergischen Stände, unter veren Gewährleistung und Verwaltung 
die Staatsschuld des Königreichs Württemberg nach den I6. 119 und 120 der Verfassungsurkunde 
gestellt ist, hat in Vollziehung des Finanzgesetzes für die drei Jahre 1. Juli 1843, im Einver- 
ständniß mit der K. Staats-Regierung und Kraft ves von den Ständen ihm ertheilten Auf-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.