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8) Der Departements des Innern und der Finanzen.
Der Ministerien des Innern und der Finanzen.
Verfügung, betreffend die Form der Abnahme von Zeugeneiden in Polizei-, Administrativ-
und Forststrafsachen.
Um das Verfahren der Polizei-, Administrativ= und Forst-Strafbehörden, bei Abnahme
von Zengeneiden sowohl unter sich, als mit dem Verfahren in gerichtlichen Strafsachen in
angemessene Uebereinstimmung zu bringen, wird den betreffenden Regiminal= und Finanz=
Bebörden in Gemäßheit böchster Entschließung vom 24. d. M. die Weisung ertheilt, in
denjenigen Straffällen, bei welchen die feierliche Beeidigung eines Zeugen nach dem Ermessen
des Untersuchungsbeamten oder der erkennenden Behörde für nothwendig erkannt wird, die
Bestimmungen der K. Verordnung vom 17. Oktober 1844, betreffend die Form der Abnahme
von Zeugeneiden in gerichtlichen Strafsachen (Reg. Blatt vom Jahr 1844, S. 463—468),
mit Ausnahme der blos auf das Verfahren in gerichtlichen Strafsachen anwendbaren Vor-
schriften der 95. 2, 18 und 21 der gedachten Verordnung, analog zur Anwendung zu bringen.
In Fällen, in welchen die Zeugen nach den bestehenden Gruw#sätzen ihre Aussagen
bloß durch Angeloben an Eldesstatt zu bekräftigen haben, wird den Behörden eingeschärft,
darauf bedacht zu seyn, daß diese Handlung gleichfalls mit der ihrer sittlichen und rechtlichen
Bedeutung entsprechenden Würde und Feierlichkeit vorgenommen wird.
Stuttgart den 26. Juni 1846.
Schlaper. Gärttner.
C) Des Finanz-Departemente.
Des Finanz-Ministerium.
Verfügung, betreffend die Steuer von Brantwein aus sogenanntem Boden-Teig.
Seint Königliche Majestät haben, vermöge böchster Entschließung vom 17. Januar
d. J., nach Vernehmung des K. Geheimen Raths, zu genehmigen gnädigst geruht,
daß die Brantwein-Bereitung aus den unter dem Namen Boden-Teig bekannten
Brauerei-Rücksländen in der Besteuerung wie Brantwein-Erzeugung mit Malz be-
bandelt, demnach mit dem geringeren gesetzlichen Steueransatze von 1 fl. 48 kr. vom
Eimer belegt werde.