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c) die Cataster-Ansätze für die Gewerbesteuer betragen 400,594 fl. 6 kr.
Zur Umlage der Summe von 250,000 fl. kommen
daher auf 100 fl. Cataster-Ansatsz .. 62f124kr2whlr
Nachdem hienach die Jahressteuer von 184 unter die Oberamtsbezirke auf die aus der
Beilage ersichtliche Weise vertheilt worden ist; so werden nun die K. Oberämter angewiesen,
unverweilt die Vertheilung der Steuern auf die einzelnen Orte und Gutsherrschaften, unter
Zugrundlegung des Landes-Catasters vorzunehmen, auch dafür zu sorgen, daß die Unteraus-
theilung auf die Steuerpflichtigen nach den verschiedenen Catasterzweigen je abgesondert auf
das Grund-, Gefäll-, Gebäude und Gewerbe-Cataster vollzogen werde.
Wegen Fortführung der Oberamts-Uebersichten und Erhaltung ihrer Uebereinstimmung
mit den Kanzlei-Eremplaren, so wie hinsichtlich ver Benützungsart des Steuer-Catasters zu
der Umlage der Corporations-Anlagen wird auf die Verordnungen vom 18. Juli 1829 und
30. Juni 1830 verwiesen.
Insbesondere aber sieht man sich bei der aus Anlaß der vorgenommenen periodischen
Ergänzungen des Gebäuve= und Gewerbe-Catasters gemachten Wahrnehmung, daß die ört-
lichen Steuerrollen nicht überall geordnet geführt, auch vie Geschäfte des örtlichen Steuer-
satzes häufig nicht zeitig besorgt werden, veranlaßt, den K. Oberämtern vie Ueberwachung
der instruktionsgemäßen Fortführung der Gebäude= und Gewerbe-Steuerrollen, so wie der
rechtzeitigen Vornahme des Steuersatzes, erforderlichen Falles im Einvernehmen mit den
K. Bezirksgerichten hinsichtlich der dabei den Gerichts= und Amts-Notaren obliegenden Ver-
richtungen, nachdrücklich zu empfehlen.
Da es übrigens für die Erhaltung der Ordnung im Staatshaushalte und für die Be-
streitung der Staatsbedürfnisse von großer Wichtigkeit und dringend nothwendig ist, daß die
Steuergelder regelmäßig eingeben, auch eine zu rechter Zeit vorgenommene Unteraustheilung
und ein zweckmäßig geleiteter Einzug zur Schonung der skonomischen Verhältnisse der Steuer-
pflichtigen wesentlich beitragen; so werden die K. Oberämter, unter Beobachtung der wegen
des Steuer-Einzugs schon früher, insbesondere unter dem 21. Juni 1819 erlassenen Verfügungen,
sich angelegen seyn lassen, daß die für die Unteraustheilung der Steuern erforderlichen Arbeiten
sogleich beginnen und daß der Einzug und die Ablieferung der Steuern pünktlich erfolgen.
Stuttgart den 30. Juni 1846. Für den Präsidenten:
Genehmigt von dem Finanz-Ministerium den 6. Juli 1846. Rapp.
Für den Minister:
Präsident Süskind.