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d) Verfügung, die dießjährige Feier des landwirthschaftlichen Festes in Cannstatt betreffend.
In Beziehung auf das bevorstehende landwirthschaftliche Fest in Cannstatt wird Nach-
stehendes bekannt gemacht:
8. 1.
Das landwirthschaftliche Fest wird in diesem Jahre am Montag den 28. September
auf dem gewöhnlichen Platze bei Cannstatt gefeiert.
. 2.
Alle Württembergischen Landwirthe, Vieh= oder Pferde-Besitzer, welche etwas Ausge-
zeichnetes von Pferden, Rindvieh oder sonstigen Hausthieren aufzuweisen vermögen, werden
zu Vorführung derselben und zu der ihnen eröffneten Preisbewerbung eingeladen.
g. 3.
Hinsichtlich der Preise für die Pferdezucht wird aus die Verordnung vom 31. Oktober
1836 (Reg. Blatt S. 594 f.), nach deren näheren Bestimmungen die Preise an die Be—
fitzer von Mutterstuten mit Fobhlen, welche im laufenden Jahre gefallen sind,
ausgetheilt werden, und auf die Verordnung vom 11. April 1839, betreffend die Vertheilung
von Preisen an Privat-Beschälhalter (Reg. Blatt S. 329 ff.) verwiesen.
Unter Beziehung auf die weiteren Vorschriften der gedachten Verordnung vom 11. April
1830 wird ausdrücklich darauf aufmerk#am gemacht, daß bei der diehjährigen Preiszuer.
kennung nur die Leistungen der Privat-Beschälhalter in der Beschälperiode des Jahrs 1845
den Maaßslab abgeben. .
Diejenigen Privat-Beschälhalter, welche mit ihren Zuchthengsten bei dem Feste erscheinen
und sich um Preise bewerben wollen, haben, um ihre Ansprüche gründlich prüfen zu können,
die ihnen zu Gebot stehenden Ausweise den K. Bezirksämtern zu übergeben, welche dieselben
längstens his zum 15. September der Landgestüts-Commission vorlegen werden.
8. 4.
Die Preise bei dem dießjährigen landwirthschaftlichen Feste bestehen neben ciner silbet
nen Medaille: