Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846. (23)

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Zu Nachpreisen für die zunächst preiswürdigen Thiere in ven unter II—IV. genannten 
Tbiergattungen ist noch eine weitere Anzahl filberner Medaillen gewidmet. 
Niemand kann jedoch mehr als Einen Preis für dieselbe Thiergattung (bei den Stuten 
und den Zuchthengsten nicht mehr als einen Hauptpreis) erhalten. 
S. 5. 
Diejenigen Bewerber um Preise in der Pferdezucht, welche, gemäß der Verordnung vom 
31. Oktober 1836, Nr. 5, ihre trächtigen Stuten schon bei Gelegenheit der Beschäl-Regulirung 
dem K. Land-Oberstallmeister vorgezeigt haben, und zum Erscheinen bei dem Feste mit ihren 
Thieren aufgerufen worden sind, erhalten, wenn sie keine Preise bekommen, einen Reisekosten- 
Ersatz von 36 kr. für jede Stunde der Entfernung ihres Wohnorts von Cannstatt und 
eine Entschädigung ven I fl. 12 kr. für die Kosten des Aufentbalts an letzterem Orte. 
Die Entfernung von Cannstatt ist durch eine, nach der Vorschrift vom F. September 1826 
(Reg. Blatt S. 390) abgefaßte Urkunde nachzuweisen. 
Die gleiche Reisekosten= und Aufenthalte-Entschädigung wird, nach vorgängiger vor- 
schriftmaßiger Nachweisung der Entfernung ihrer Wohnorte, von Cannstatt, auch denjenigen 
als Preiebewerber auftretenden Privat-Beschälhaltern zu Theil, welche zum Erscheinen bei 
dem Feste mit ihren Zuchthengsten besonders aufgerufen werden und hier keine Preise erhalten. 
S. G. 
Bei sämmtlichen zur Preisbewerbung bestimmten Stuten und Foblen ist die Abstam- 
mung, und zwar: 
au) im Falle der Abstammung von Hengsten des K. Privatgestüts oder von Landbe- 
schälern durch ordnungsmäßige Beschälscheine, 
b) im Falle der Abstammung von Privatbeschälern durch eine von dem privelegirten 
Beschälhalter ausgestellte und von dem betreffenden Ortsvorstande beglaubigte Ur- 
kuude, welche zugleich Farbe, Alter, Größe und Abzeichen des Hengstes beschreibt, 
darzuthun. 
Außerdem haben diese Preisbewerber auch durch eine beglaubigte Urkunde darüber, daß 
sie die Stute entweder selbst erzogen, oder am Tage des landwirthschaftlichen Festes wenig-= 
stens schon zwei Jahre im Besitze haben, sich auszuweisen.
	        
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