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Auch muß sowohl diesen, als den sonst mit der Controle beauftragten Steuerbeamten
in dem Fabrikgebäude die Mitbenützung eines erwärmten, mit dem zum Schreiben erforder-
lichen Mobiliar ausgestatteten Lokals und darin ein verschließbares Behältniß zur Aufbe-
wahrung von Papieren eingeräumt werden.
b) Im Wege der Firation.
8. 3.
Für Fabriken, welche innerhalb einer Betriebsperiode (von der Rübenernte bis zur Er-
schöpfung des Materials) nicht über 10,000 Centner rohe Rüben verarbeiten, kann, auf den
Grund der angemeldeten und revidirten Material-Vorräthe, eine Firation der dafür zu ent-
richtenden Steuer sowohl auf den Antrag des. Fabrikinhabers bewilligt, als auch von der
Steuerbehörde, nach deren Ermessen, bestimmt werden. In diesem Falle unterbleibt die im
5. 2 angeordnete specielle Verwiegung der Rüben, und es findet nur eine allgemeime Be-
aufsschtigung des Betriebs Statt.
Sollte jedoch im Laufe der Fabrikation sich ergeben, daß die Menge der zur Verar-
beitung bestimmten Rüben unrichtig angegeben oder ohne vorgängige Anzeige vermehrt worden
ist, so kann die Steuerbehörde die specielle Controle der betreffenden Fabrik auf Kosten des
Inhabers derselben anordnen.
3) Von wem und wann die Steuer zu entrichten ist.
S. 4.
Zur Entrichtung der Steuer ist ver Fabrikinhaber verpflichtet.
Der von der Hebestelle des Bezirks am Schlusse eines jeden Kalendermonats festge-
stellte und dem Steuerpflichtigen bekannt gemachte Gefällbetrag muß binnen drei Tagen nach
Empfang der amtlichen Berechnung eingezahlt werden.
Inwiefern hiezu weitere Zahlungefristen zu bewilligen sind, bleibt der Bestimmung des
Finanz-Ministeriums vorbehalten.
4) Erlaß oder Erstattung der Steuer.
K. 5.
Ein Erlaß oder eine Zurückzablung der Steuer aus dem Grunde, weil während oder
nach der Fabrikation Materialien oder die daraus bereiteten Fabrikate unbrauchbar geworden
oder durch ein zufälliges Ereigniß verloren gegangen fünd, findet nicht Statt.