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Von derselben können die Apparate zum Zerkleinern der Rüben (Reibe- und Schneide.
Maschinen), so wie diejenigen zum Extrahiren oder Auspressen des Rübenfaftes für die Zeit,
während welcher ein Betrieb derselben nicht Statt findet, auf angemessene Weise außer Ge-
brauch gesetzt werden. Die hierauf abzweckenden Vorrichtungen werden auf Kosten des Fa-
brik-Inhabers getroffen.
b)) Die Inhaber von Rübenzuckerfabriken find verpflichtet, über ibren gesammten Fabri-
kationsbetrieb Bücher (Betriebs= oder Fabrikbücher), aus welchen die Menge der verarbei-
teten Rüben und der erzielten Fabrikate verschiedener Gattung ersichtlich seyn muß, zu füh-
ren und solche den Oberbeamten der Steuer-Verwaltung (Zoll-Controleuren, Oberinspek-
toren oder höher stehenden Beamten), so wie deren Vertretern jederzeit, andern Beamten aber
nur, wenn dieselben dazu von der Zolldirektion besonders beauftragt sind, auf Erfordern vor-
zulegen.
5) Anmeldung des Betriebs.
8. 12.
a) Wenn eine neuangelegte Rübenzucker-Fabrik zuerst, oder eine außer Thätigkeit ge-
wesene ältere Anlage der Art wieder in Betrieb gesetzt werden soll, so muß der Inhaber
solches rer Steuerhebestelle des Bezirks vierzehn Tage vor dem muthmaßlichen Beginn des
Betriebs schriftlich anzeigen und sich von derselben eine Bescheinigung darüber ertheilen las-
sen. Diese Anzeige muß zugleich die Angabe enthalten, ob und mit welchen regelmäßigen
Unterbrechungen der Betrieb Statt finden soll.
b.) Befinden sich Geräthe unter amtlichem Verschlusse, so veranlaßt die Steuerhebestelle
daß sich ein Beamter zur Abnahme desselben rechtzeitig in der Fabrik einfinde. "
6) Einreichung von Material-Vorraths-Verzeichnissen.
6. 13.
a) Wer Zucker aus Rüben bereitet, hat im Herbst jeden Jahrs, drei Tage nach Be-
endigung der Ernte, und wenn diese über den Schluß ves Monats Rovember hinaus dauern
sollte, spätestens am letzten Tage des gevachten Monats, der Steuerhebestelle ein, nach einem
besonderen Muster anzufertigendes Verzeichniß seiner sämmtlichen Rüben-Vorräthe, worin zu-
gleich der Ort ihrer Aufbewahrung angegeben seyn muß, zweifach einzureichen, auch jeven
ferneren Zugang an Rüben, zur Nachtragung in dem Verzeichnisse, sogleich anzumelden.
b) Das eine Exemplar dieses Verzeichnisses wird, mit dem Visa der Steuerhebestelle
versehen, zurückgegeben und muß in dem Betriebslokale reinlich dergestalt aufbewahrt werden,
daß solches auf Erfordern sogleich vorgelegt werden kann.