Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846. (23)

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7) Besondere Vorschriften für die Fabriken, in welchen getrocknete Rüben 
verarbeitet werden. 
8. 14. 
Die Inhaber derjenigen Fabriken, in welchen die Rüben in getrocknetem (gedörrtem) 
Zustande verarbeitet werden, sind verpflichtet, ihre gesammten Vorräthe an getrockneten Rüben 
nur an einem gewissen ein für allemal zu bestimmenden Orte, welcher unter Mitoerschluß 
der Steuerbeamten sleht, aufzubewahren, auch, so oft getrocknete (gedörrte) Rüben von außer- 
balb, sep es von auswärtigen Trocknungs-Anstalten oder von dritten Personen, bezogen wer- 
den sollen, der Steuerhebestelle solches spätestens am Nachmittage des vorhergehenden Tages 
schriftlich anzumelden. 
Diese Anmeldung, welche die Menge und die Art der Verpackung der einzubringenden 
Rüben, den Ort ihrer Herkunft, so wie den Tag und die Stunde der Einbringung enthalten 
muß, kann, nach der Wahl des Fabrik-Inhabers, entweder für jeden einzelnen Transport 
oder für einen längeren Zeitraum im Voraus gemacht werden. 
Zur angemelveten Stunde der Einbringung ist die Ankunft eines Steuerbeamten abzu- 
warten, und in dessen Gegenwart alsdann sogleich, je nachdem die Rüben sofort verarbeitet 
werden sollen oder nicht, im ersteren Falle deren Verwiegung, im andern Falle deren Auf- 
nahme in das unter Mitverschluß ves Steuerbeamten stehende Aufbewahrungslokal zu bewirken. 
Sollen demnächst Rüben, Behufs ver Verarbeitung, aus dem Aufbewahrungslokale ent- 
nommen werden, so findet sich ein Steuerbeamter in der Fabrik ein, um das Lokal zu öffnen, 
und unter seiner Aufficht die Rüben herausnehmen und verwiegen (§F. 2 b) zu lassen. 
Das auf einmal zu entnehmende Quantum Rüben, ingleichen vie Zeit der Entnahme 
wird für jede Fabrik, nach Maßgabe des stattfindenden Betriebs von der Steuerbehörde 
bestimmt. 
8) Verpflichtung zur Befolgung der Controle-Vorschriften. 
8. 15. 
Die in der gegenwärtigen Verordnung und insbesondere in den vorstehenden 86.8—14 
ertheilten Controle-Vorschriften ist nicht nur Derjenige, welcher die Zuckerfabrikation betreibt, 
oder für seine Rechnung betreiben läßt, sondern auch ein Jeder, welcher dabel beschäftigt iß, 
zu beobachten schuldig.
	        
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