Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846. (23)

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A) Des Departements des Innern. 
1. Des Ministerium des Innern. 
a) Bekanntmachung, betreffend das der Postverwaltung auf der Noute zwischen Stuttgart, Freuden- 
stadt und Petersthal vorläufig gestattete Nebeneinanderspannen von drei Pferden. 
Durch höchste Entschließung Seiner Königlichen Majstät vom 27. d. M. ist 
der Postverwaltung für die täglichen Eilwagenkurse zwischen Stuttgart, Freudenstadt 
und Petersthal im Großbherzogthum Baden die Erlaubniß zum Nebeneinanderspannen von 
drei Pferden im Wege der Dispensation von der Vorschrift des §. 20 der Wegordnung vom 
23. Oktober 1808 versuchsweise und widerruflich unter den gleichen Bedingungen ertheilt 
worden, wie sie vermöge der Bekanntmachungen vom 2. September 1843 (Reg. Blatt S. 672) 
und vom 5. Juni 1844 (Reg. Blatt S. 288) für die gleiche Bespannungsweise auf andern 
Postrouten vorgeschrieben wurden. » 
Dieß wird zur Nachachtung bekannt gemacht. 
Stuttgart den 29. Juli 1846. 
Für den abwesenden Minister: 
Director Köstlin. 
b) Bekanntmachung in Betreff der Ausstellung von Reisepässen an Auswanderer nach 
Ungarn und Siebenbürgen. 
Die Kaiserlich Oesterreichische Gesandtschaft vahier hat in neuerer Zeit die Mittbeilung 
gemacht, 
„daß es zwar nicht in der Absicht ihrer hohen Regierung liege, die seit einiger Zeit 
im Gange begriffene Auswanderung K. Württembergischer Unterthanen nach ver- 
schiedenen Gegenden Ungarns und Siebenbürgens gänzlich zu hemmen oder zu 
fistiren, daß aber die Kaiserliche Gesandtschaft von nun an nur solche Aus= und Ein- 
wanderungs-Pässe mit ihrem Visa versehen werde, deren Inhaber, bei allen übrigen 
von selbst sich verstehenden Erfordernissen, einen authentisch-förmlichen Aufnahmeschein 
in vie Gemeinde, wo fie sich nieverzulassen gedenken und überdieß ein aktiors baares 
Vermögen von wenigstens 800 fl. vor= und ausgewiesen haben werden.“
	        
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