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sich das K. Ministerium des Innern im Einverständnisse mit dem K. Finanz-Ministerium ver-
anlaßt gesehen, dem diesseitigen Jollstations-Controleur in Mannheim, Finanz-Assessor
Schnurrer, den Auftrag zu ertheilen, sich der Auswanderer, welche seine Unterstützung beie
ihrer Weiterbeförderung nachsuchen, nach Kräften anzunehmen und ihnen in Ausführung
ihres Vorhabens mit Nath und That an die Hand zu gehen, so weit es sein ordentlicher
Beruf nur immer erlaubt.
Insbesondere ist derselbe angewiesen worden, über die solidesten Rheder, Schiffsmäckler
und deren Agenten, über die von den verschiedenen Gesellschaften gestellten Preise, über die
wegen ver Verköstigung in und außer den Schiffen zu treffenden Vorsichtsmaßregeln, die
Abfahrtözeiten, Anhäufung oder Mangel von Schiffsgelegenheiten und andere für Auswanderer
wichtigen Punkte fortlaufende Erkundigung einzuziehen und solche den Auswanderern, welche
sich an ihn wenden, mitzutheilen; auch wenn sich die in Mannheim aufgestellten Agenten
der Schiffsunternehmer Vertragswidrigkeiten zu Schulden kommen lassen, solche zur Kennt.
niß der dortigen Behörden zu bringen und sich bei ibnen für schleunige den Auswanderern
zu leistende Rechtshülfe zu verwenden. (
Indem dieß zur Nachricht für die Auswanderungelustigen zur offentlichen Kenntniß ge-
bracht wird, werden die Oberämter beauftragt, densenigen ven ihnen, welche ihren Weg
über Mannheim nehmen, bei Cinhändigung der Reisepässe geeignete Eröffnung ven der ge-
troffenen Einrichtung zu machen und ihnen zu empfehlen, sich rücksichtlich der Einrichtung
ihrer Reise, und namentlich bei vorkommenden Anständen wegen rechtzeitiger Einschiffung,
Steigerung der festgesetzten Preise und dergl. an den genannten Beamten zu wenden.
Stuttgart den 7. August 1846. Schlayer.
1) Verfügung, betreffend die Befähigung und Prüfung für Oberamte DhSierarztostellen.
Zu besserer Bestellung der polizeilichen Fürsorge bei Seuchen unter den Hausthieren wird
unter Abänderung der Bestimmungen der Ministerial Verfügungen vem k. Januar (Reg.
Blatt von 1830, S. 24 ff.) und vom 14. Oktober 1830 (Reg. Blatt S. 484 f), so wie
der älteren hieher bezüglichen Werschrifen mit höchster Genehmigung vem 10. r. M. Nach-
stehendes verfügt:
1) Die polizeiärztliche Behandlung der, der Staatsfürsorge unterliegenden Krankheiten
der Hausthiere steht in jedem Oberamtsbezirke, in welchem ein dazu befähigter Oberamts=
Tbierarzt aufgestellt ist, diesem unabhängig von dem Oberamtsarzie zu.