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2) Zum Oberamts-Thierarzt kann von der wahlberechtigten Amtsversammlung (Ver-
waltungs-Edikt §. 73) nur ein Candidat gewählt werden, welcher entweder als wissenschaft-
lich gebilvet die wissenschafeliche Staatsprüfung für Thierärzte (Ministerial-Verfügung vom
7. Jannar 1830, Ziffer 7 10) oder die für praktische Thierärzte über die Befähigung zu
selbstständiger Behandlung von Thierseuchen angcordnete besondere Prüfung erstanden hat.
3) Die Prüfung für die Befähigung zu selbstständiger Behandlung von Thierseuchen
wird jährlich einmal im Laufe des Monats November zu Stuttgart vorgenommen; die Mel-
rung zu derselben muß spätestens bis zum 15. Okteber jeden Jahrs bei dem K. Medieinal-
Collegium einkommen und ist zu diesem Behufe mit den erforderlichen Belegen von jedem
Candidaten dem Bezirksamte seines Wohnorts rechtzeitig zu übergeben, welches sie mit seinen
etwaigen Bemerkungen über die Personlichkeit und Leistungen des Candidaten an das Medi-
einal-Collegium ein zusenden hat.
4) Für die Zulassung zu der Prüfung hat der Candidat in der Meldungs-Eingabe
nachzuweisen:
a) daß er ein Gemeinde-Genossenschaftsrecht besige,
b) raß er rie Thierheilkunde gehörig erlent, die Prüfung für tbierärztliche Praris
bei der Thierarzneischule (Ministerial-Verfügung vom 7. Jannar 1830, Ziffer 3 u. 4)
erstanden, hiebei wenigstens das zeugniß zweiter Classe erhalten, und hierauf
)die Thierheilkunde wenigsiens zwei Jahre lang mit Erfolg praktisch ausgeübt habe.
Wenn jedoch ein Candirat nach beendigtem tbierärztlichen Lehrkurse ein weiteres Jahr
bei der K. Thierarzneischule als Assistent oder auf einer auswärtigen, mit einer größeren
Clinik verbundenen Lehranstalt zugebracht, oder auch bei einem bewährten ausübenden Thier-
arzt als Gehülse Dienste geleistet hat, so wird er ausnahmsweise schon nach einer einjährigen
selbsttändigen Praris zur Prüfung zugelassen.
5) Für die Vornahme der Prüfung bestellt das Medicinal-Collegium eine Commission,
welche ordentlicherweise aus den Lebrern der Thierarzneischule und einem Mitgliede des
Meoicinal-Collegiums als Vorstand zu besteben hat.
61) Aufgabe der Prüfung ist neben Erforschung des erforderlichen theoretischen Wissens
bauptsächlich rie Erprobung der praktischen Befähigung für den öfeentlichen Dienst.
Prüfungs-Gegenstände ftud hauptsächlich:
a) die Lehre von der Zucht ver landwirthschaftlichen Hausthiere, mit besonderer Rück-
sicht auf Württemberg und vie dießfalls bestehenden Einrichtungen,