Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846. (23)

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b) die Lehre von den Seuchen und ansteckenden Krankhelten, mit Bezugnahme auf die 
dießfalls bestehenden Verordnungen, 
I) die gerichtliche Thierheilkunde mit besonderer Rücksicht auf die Fähigkeit des Can- 
didaten, sich in geordnetem Vortrage über gegebene Fälle und die hiebei gemachten 
Wahrnehmungen aus zudrücken und deren Ergebniß mit der bestehenden Gesetzgebung 
in Verbindung zu bringen, endlich 
4) vie praktische Thierheilkunde und die operative Chirurgie, neben 
e) den theöretischen Fächern der Anatomie, Physiologie und Arzneimittellehre. 
In Beziehung auf die tbeoretischen Fächer, namentlich Anatomie und Phosiologie wird 
kein größeres Maaß von Kenntnissen verlangt, als bei der ersten Prüfung für thierärztliche 
Praris an der Thierarzneischule gefordert wird, um ein Befähigungszeugniß erster Klasse 
zu erbalten. 
In den praktischen Fächern dagegen muß der Candidat gegenüber der letztgenannten 
Prüfung mehr leisten und insbesondere an den Tag legen, daß er Uebung in Behandlung 
kranker Thiere sich erworben habe und eine genaue Bekanntschaft mit der polizeilichen und 
medicinischen Behandlung der Seuchen und ansteckenden Krankheiten der Hausthiere und mit 
den dießfalls bestehenden Gesetzen und Verordnungen besitze. 
7) Die Dauer der Prüfung wird rrei Tage umfassen. Am ersten Tage findet die 
schriftliche Prüfung Statt, am zweiten die praktische Prüfung im Krankenstall, verbunden 
mit Vornahme einer chirurgischen Operation am lebenden Thier und einer Section, wenn 
sich Gelegenheit zu letzterer darbietet, nebst Ausarbeitung einer schriftlichen Krankheits-Rela- 
tion, und am dritten Tage die mündliche Prüfung. 
§) Bei der Abstimmung über das Gesammtergebniß der Prüfung hat der Vorstand 
der Commission im Falle der Stimmengleichheit eine entscheidende Stimme. Den tüchtig er- 
kannten Candidaten wird ein von dem Vorstande und den Eraminatoren unterzeichnetes Prü- 
fungszeugniß, welches den Grad der Befähigung nach den Abstufungen „sehr gut, „gut- 
und „Jureichend“ bezeichnet, ausgefertigt, wonächst die sämmtlichen Acten dem Medirinal-Col- 
legium vorgelegt und von diesem die Prüfungszeugnisse, wenn kein Anstand obwaltet, an die 
Candidaten ausgefolgt werden. 
90) So lange um eine erledigte Oberamts-Thierarztsstelle keine nach den vorstehenden 
Bestimmungen befähigten Bewerber auftreten, ist die Besetzung derselben vurch einen prakii-
	        
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