Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846. (23)

86

zu  verweilen.  Zu  diesem  Ende  wird  derselbe,  unter  Berücksichtigung  seines  etwaigen  besonderen
  Wunsches,  einem  öffentlichen  Lehrer  zugewiesen  werden,  theils  um  bei  dessen  Unterricht
zu  auscultiren,  theils  um  unter  dessen  Leitung  sich  selbst  im  Unterricht  zu  versuchen  und  zu
üben,  auch  seine  Studien  vornehmlich  in  Bezug  auf  das  Bedürfniß  der  Schule,  so  wie  hin.
sichtlich  der  Anwendung  auf  Kunst  und  Gewerbe  fortzusetzen.

Daß  in  hohem  Grade  zu  wünschen  ist,  daß  die  Candidaten  sich  vor  oder  nach  dem
gedachten  Uebungsjahr  auch  durch  Reisen  theils  in  wissenschaftlicher  und  sprachlicher  Hinsicht
weiter  bilden,  theils  sich  Kenntnisse  und  Erfahrungen  in  Bezug  auf  das  Gewerbewesen  an.
zueignen  suchen,  darf  kaum  bemerkt  werden.  Uebrigens  setzt  die  Bewilligung  einer  Staats-Unterstützung
  zu  solchen  Zwecken  jedenfalls  die  Erstehung  der  ersten  Dienstprüfung  mit
gutem  Erfolge  voraus.  Nach  Erstehung  des  Uebungsjahrs  findet  die  zw  eite  Dienstprüfung
(Anstellungsprüfung)  Statt.

B.  Prüfungen.

Die  erste  und  die  zweite  Dienstprüfung  auf  höhere  und  niedere  Reallehrstellen  werden
sährlich  je  Einmal  vorgenommen  und  wird  mit  der  ersteren  wie  bisher  die  Prüfung  für
Elementar=  und  Fachlehrstellen  verbunden.  (Vergl.  die  Bekanntmachung  ves  Studienraths
vom  30.  Juli  1836,  Reg.  Blatt  S.  326  ff.).  Diejenigen,  welche  eine  dieser  Prüfungen  zu
erstehen  wünschen,  baben  innerhalb  des  Termins,  welcher  jedesmal  öffentlich  bekannt  gemacht
werden  wird,  ihre  Bitte  schriftlich  bei  dem  K.  Stuvienrath  durch  das  ihnen  vorgesetzte  gemeinschaftliche
  Oberamt  einzureichen,  und  dabei  ihre  Personalien  und  ihren  Bildungslauf,  unter
Auschluß  der  Zeugnisse  von  den  besuchten  Lehranstalten  über  fttliches  Verhalten  und  Kenntnisse,
  genau  anzugeben,  auch  den  Besitz  eines  Bürger=  oder  Beisitzrechts  im  Königreiche  urkundlich
  nachzuweisen.

I.  Die  erste  Dienstprüfung
(Candidaten-Prüfung)
wobei  der  Candivat  wenigstens  im  20sten  Lebensjahr  stehen  muß,  hat  den  Zweck,  die  Keunt.-nisse
  des  Candidaten  zu  erproben,  theils  durch  die  Ausgabe  schriftlicher  Ausarbeitungen,
theils  durch  mündliche  Fragen.