Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846. (23)

35

(4.  B.  einem  Lyceum,  Ober-Gymnastum,  evangelischen  Seminar)  zugebracht  werden.  Jedenfalls
  hat  aber  der  Candidat  nachzuweisen,  daß  er  einen  Unterricht  in  den  verschiedenen  Prüfungsfächern
  bei  der  einen  oder  anderen  Anstalt  genossen  habe.

3)  Von  Candidaten,  welche  zu  Lehrstellen  an  höheren  Realanstalten  (Oberreal-Classen)
  befähigt  werden  wollen,  wird  außer  der  vorbezeichneten  vierjährigen  Vorhereitung
in  der  polytechnischen  Schule  oder  einer  anderen  höheren  Lehranstalt  noch  weiter  verlangt,
daß  sie  während  eines  weiteren  wenigstens  zwei  Jahre  lang  fortgesetzten  Bildungsganges  sich
eine  gründliche  wissenschaftliche  Ausbildung  verschaffen,  und  zwars#micht  nur  in  den  mathematischen
  und  naturwissenschaftlichen  Fächern,  sondern  auch  in  den  übrigen  Zweigen  der  allgemeinen
  Bildung  und  des  Realunterrichts,  einschließlich  besonders  der  deutschen  und  französischen
Sprache  und  Literatur.

Hiezu  dient  ihnen  vorzüglich  ver  Besuch  einer  Universität  und  namentlich  ver  Vorlesungen
an  der  philosphischen  Fakultät.  Dem  Universitätsstudium  wird  jevoch  der  weitere  Besuch  einer
polytechnischen  Schule  (sey  es  als  Zögling  oder  als  technischer  Gehülfe,  Repetent  oder  vergl.)
neben  Benützung  der  entsprechenden  Lehrvorträge  an  einer  höheren  humanistischen  Lehranstalt
  gleichgehalten.

Hiebei  versteht  es  sich  von  selbst,  daf  es  auch  bei  den  Candidaten  für  niedere  Reallehrstellen
nur  wünschenswerth  seyn  kann,  wenn  sie  nach  Vollendung  des  oben  für  sie  bezeichneten  vierjährigen
  Bilvungsganges  sich  noch  eine  umfassendere  und  gründlichere  Ausbildung  durch  den
Besuch  einer  Universität  oder  längeren  Aufenthalt  an  einer  polytechnischen  Schule  zu  verschaffen
  suchen.

4)  Die  Wahl  zwischen  den  in  vorstehenden  Bestimmungen  alternativ  genannten  Bildungsanstalten
  hängt  davon  ab,  ob  der  Candidat  sich  vorzugsweise  der  sprachlich-historischen  oder  der
mathematisch-naturwissenschaftlichen  Hälfte  des  Rcalunterrichts  zuwenden  will,  wobei  jedoch
in  keinem  Falle  die  andere  Hälfte  ganz  vernachläßigt  werden  darf,  und  zu  beachten  ist,  daß
dic  Mehrzahl  der  Reallehrstellen  die  Befähigung  für  den  ganzen  Umfang  des  Realunterrichts
  erfordert.

Nach  Vollendung  der  vorbezeichneten  Bildungsschule  hat  der  Candidat  vie  erste
Dienstprüfung  (Candidaten-Prüfung)  zu  erstehen  und  hierauf,  wenn  er  für  befähigt  erkannt
wurde,

5)  zu  seiner  praktischen  Vorbereitung  wenigstens  Ein  Jahr  lang  an  einer  Lehranstalt