Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846. (23)

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1) Eine amtliche Hinterlegung von Testamenten findet (neben den höheren Gerichts- 
stellen) nur bei den Bezirksgerichten und Gemeinderäthen Statt. 
Die Gerichts= und Amtsnotare sind zur amtlichen Uebernahme von Testamenten in ihre 
Verwahrung weder verpflichtet, noch berechtigt. 
2) Jedem Testirer steht zwar frei, seine letzte Willens-Verordnung bei einem Notar, 
wic bei jeder anderen Privatperson, zu welcher er Vertrauen hat, niederzulegen, wenn jener 
zur Aufbewahrung geneigt ist. Als eine amtliche Deposition kann dieses jevoch nicht ange- 
sehen werden; es ist lediglich Sache des Vertrauens, welches auf den Amtsnachfolger des 
Notars, bei welchem die Hinterlegung geschah, nicht von selbst übergeht. 
3) Die Notare haben die Personen, welche Testamente durch sie fertigen lassen, und 
solche nicht selbc zur Hand nehmen, sondern veponirt wissen wollen, darauf aufmerksam zu 
machen, daß eine amtliche Hinterlegung bei einem Bezirksgerichte oder Gemeinderathe Statt 
zu finden habe, der Notar aber nur als Privatperson die Verwahrung übernehmen könne. 
4) Den Gemeinderäthen wird besondere Aufmerksamkeit auf die bei ihnen deponirten 
Testamente, wofür Legscheine auszustellen und worüber genaue Verzeichnisse zu führen find, 
zur Pflicht gemacht, und die Notare und Bezirksgerichte werden angewiesen, von Zeit zu 
Zeit, namentlich bei den Gemeinderaths-Visitationen, die Depositen-Verzeichnisse der Ge- 
meinderäthe mit den hinterlegten Testamenten zu vergleichen, und auf die gehörige Ver- 
wahrung der letzteren ihr besonderes Augenmerk zu richten. 
Stuttgart den 19. Oktober 1846. Prieser. 
1) Verfügung, betreffend die Eröffnung der Strafanstalt für jugendliche Gefangene in Hall. 
Nach Art. 96, Ziff. 2 des Strafgesetzbuchs sollen junge Leute, welche nach dem zehnten, 
aber noch vor dem zurückgelegten sechszehnten Jahre eine gesetzwidrige Handlung begangen 
baben, die ihnen gerichtlich zuerkannten Strafen in einer abgesonderten Abtheilung eines der 
Kreisgefängnisse erstehen. 
Nachdem nun die zu Vollziehung dieses Gesetzes errichtete Strafanstalt in Hall vollen- 
det ist, wird selches, unter Aufhebung der provisorischen Anordrung vom 12. Mai 1839 
(Reg. Blatt S. 373) mit dem Anfügen bekannt gemacht, daß vom 1. November 1846 an 
die jugendlichen Strafgefangenen an die Verwaltung des Kreisgefängnisses in Hall einzu- 
liefern sind. 
Stuttgart den 20. Okteber 1846. Prieser.
	        
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