Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846. (23)

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verordnen Wir, nach Anhörung Unseres Geheimen-Rathes, auf den Grund des Art. 3 
des Zollgesetzes vom 15. Mai 1838 und des §s. 89 ver Verfassungs-Urkunde, wie folgt: 
8. 1. 
Vom 24. Oktober einschließlich an soll bis auf Weiteres von dem aus dem Königreich 
über die Zollvereins -Grenze ausgehenden Getreide und von Hülsenfrüchten, als: Weizen, 
Spelz oder Dinkel, Gerste, Hafer, Heidekorn oder Buchweizen, Roggen, Bohnen, Erbsen, 
Hirse, Linsen und Wicken, wie auch von Mühlenfabrikaten aus Getreide und Hülsenfrüchten. 
nämlich: geschrotete oder geschälte Körner, Graupe, Gries, Grütze, Mehl, ein Ausgangszoll 
von 25 Prozent ver mittleren Durchschnittopreise von den diesseitigen Grenzzoll= Behörden 
auf Vereins-Rechnung erhoben werden. 
6. 2. 
Die Umgehung dieses Zolles wird nach dem Zollstrafgesetz geahndet. 
* 2 
i 
Unser Finanz-Ministerium ist mit der Vollziehung vieser Verordnung beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart den 22. Oktober 1846. 
Wilhbelm. 
Der Finanz-Minister: 
Gärttner. 
Auf Befehl des Königs 
der Staats-Sekretär: 
Goes. 
½“
	        
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