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welche sich am Orte der Zählung auf einer Unterrichts-, Lehr-, Bildungs-, Er-
ziehungs., Pensions-Anstalt und dergleichen befinden, oder dort sonst des Unterrichts
oder der Biloung wegen verweilen, so wie vie in dortigen Kranken-, Entbindungs-
Häusern, Gefängnissen, Straf= und Besserungs-Anstalten und dergleichen befindlichen
Personen; endlich die stationirten Landjäger und Grenzaufseher, so wie die garni-
sonirenden Offiziere und Soldaten. Beurlaubte Soldaten dagegen werden nicht am
Garnisons-, sondern an ihrem jeweiligen Aufenthalts-Orte gezählt.
b) Nur solche Personen, welche in Gasthäusern (mit Ausschluß der Handwerkerherbergen)
eingekehrt find, oder als Gäste in Familien sich aufhalten (also mit Ausschluß der
in gemietheten Prlvat-Quartieren wohnenden Fremden) werden nicht als Einwohner
desjenigen Ortes, in welchem ste sich zur Zeit der Zählung aufhalten, betrachtet
und daselbst nicht gezählt.
c) Dagegen werden diejenigen Inländer, welche zur Zeit der Zählung auf Relsen im
In= oder Auslande sich besinden, als Einwohner ihres gesetzlichen Wohn= oder An-
gebsrigkeits-Ortes an ihrem Wohnorte und bezüglich bei ihren Angehörigen mit in
Ansatz gebracht. .
Zu den hiernach in ihrem Wohn= oder Angehörigkeits-Orte mit zu zählenden
Personen gehören auch diejenigen, welche wegen Betriebs eines Gewerbes im Um-
herzlehen zur Zelt der Zihlung von Hause abwesend find, dagegen nicht die auf der
Wanderung begriffenen Gesellen und Gehülfen.
#) Solche Vereinsangehörige, welche mehr als einen Wohnsitz im Vereine haben, z. B.
im Sommer auf einem Landgute, im Winter in einer eigenen Wohnung in einer
Stadt sich aufhalten, find nur an letzterem Orte mitzuzählen, dagegen an dem Wohn-
orte, von welchem sie zur Zeit der Zählung abwesend sind, von dieser auszuschließen.
K. 4.
Der Bevölkerungs-Aufnahme muß eine wirkliche Zählung aller einzelnen Individuen
zum Grunve liegen, und es darf letztere nicht durch Benützung der Wohnungsregister, oder
anderer Quellen über die Bevoͤlkerungs-Verhältnisse ersetzt werden.
Zur Erleichterung des Geschäfts ist es jedoch zuläßig, Formulare zur eigenen Ein-
rückung der am Zählungstage zum Hausslande gehörigen Personen an die selstständigen Orts-
bewohner austheilen zu lassen, welche Formulare demnächst innerhalb der für vie eigentliche
Zäplung festgesetzten Zeit vurch vdie dazu bestimmten Beamten von Haus zu Haus abzuholen
und zugleich hinsichtlich ver Richtigkeit der Ausfüllung zu prüfen sind.