Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846. (23)

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welche sich am Orte der Zählung auf einer Unterrichts-, Lehr-, Bildungs-, Er- 
ziehungs., Pensions-Anstalt und dergleichen befinden, oder dort sonst des Unterrichts 
oder der Biloung wegen verweilen, so wie vie in dortigen Kranken-, Entbindungs- 
Häusern, Gefängnissen, Straf= und Besserungs-Anstalten und dergleichen befindlichen 
Personen; endlich die stationirten Landjäger und Grenzaufseher, so wie die garni- 
sonirenden Offiziere und Soldaten. Beurlaubte Soldaten dagegen werden nicht am 
Garnisons-, sondern an ihrem jeweiligen Aufenthalts-Orte gezählt. 
b) Nur solche Personen, welche in Gasthäusern (mit Ausschluß der Handwerkerherbergen) 
eingekehrt find, oder als Gäste in Familien sich aufhalten (also mit Ausschluß der 
in gemietheten Prlvat-Quartieren wohnenden Fremden) werden nicht als Einwohner 
desjenigen Ortes, in welchem ste sich zur Zeit der Zählung aufhalten, betrachtet 
und daselbst nicht gezählt. 
c) Dagegen werden diejenigen Inländer, welche zur Zeit der Zählung auf Relsen im 
In= oder Auslande sich besinden, als Einwohner ihres gesetzlichen Wohn= oder An- 
gebsrigkeits-Ortes an ihrem Wohnorte und bezüglich bei ihren Angehörigen mit in 
Ansatz gebracht. . 
Zu den hiernach in ihrem Wohn= oder Angehörigkeits-Orte mit zu zählenden 
Personen gehören auch diejenigen, welche wegen Betriebs eines Gewerbes im Um- 
herzlehen zur Zelt der Zihlung von Hause abwesend find, dagegen nicht die auf der 
Wanderung begriffenen Gesellen und Gehülfen. 
#) Solche Vereinsangehörige, welche mehr als einen Wohnsitz im Vereine haben, z. B. 
im Sommer auf einem Landgute, im Winter in einer eigenen Wohnung in einer 
Stadt sich aufhalten, find nur an letzterem Orte mitzuzählen, dagegen an dem Wohn- 
orte, von welchem sie zur Zeit der Zählung abwesend sind, von dieser auszuschließen. 
K. 4. 
Der Bevölkerungs-Aufnahme muß eine wirkliche Zählung aller einzelnen Individuen 
zum Grunve liegen, und es darf letztere nicht durch Benützung der Wohnungsregister, oder 
anderer Quellen über die Bevoͤlkerungs-Verhältnisse ersetzt werden. 
Zur Erleichterung des Geschäfts ist es jedoch zuläßig, Formulare zur eigenen Ein- 
rückung der am Zählungstage zum Hausslande gehörigen Personen an die selstständigen Orts- 
bewohner austheilen zu lassen, welche Formulare demnächst innerhalb der für vie eigentliche 
Zäplung festgesetzten Zeit vurch vdie dazu bestimmten Beamten von Haus zu Haus abzuholen 
und zugleich hinsichtlich ver Richtigkeit der Ausfüllung zu prüfen sind.
	        
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