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Abgabensätze zã
Ur
Maaßstab Tara
nach dem nach dem wird vergütet
Benennung der Gegenstände. der 14-Thaler= Fuß 24½ -Gulden-Hup, vom Centner
. Verzollung. beim Brutto-Gewicht:
2 Eing ange nuegang. Eingang. Ausgang.
M#lr.Szr. Ls S. I 3Gl ir. s. tr. Pfund.
Drillich; rohes und gebleichtes, 20
verarbeitetes Tisch-, Bett- u ·
tũcherzeug, leinene Kürell, auch heu- 13 in Kisten.
Leibwäsche 1 Centner2355 . 143 5# in Köben.
g) Bãnder, Batist, Borien, Fransen, in Ballen.
Gaze, Kammertuch, gewebte Kan-
ken. Schnüre, Strumpfwaaren,
Gespinnste und Tressempaaren auc
Metallfäden und Leinen, jedoch 18 in Kisten
außer Verbindung mit Eisen, Glas, 15 i Kerben.
Holz, Leder, Messing und Stahl!! Centner300qä. .ä5z0 . 1n 6 in Ballen.
) Zwirnspitten enn#e## 6o . . . 11051 . .. . 4 n Aisen.
II. Die Anmerkung zu Pos. 6. a. bis d. der zweiten Abtheilung des Tarifs, wonach die dort fest-
gesetzten Eisenzölle nur für das Jahr 1846 gültig seyn sollten, fällt weg.
III. Zur Beseltigung der über die Anwendung der Tarifposttionen 41. c. 1. und 2. entstandenen
Zweifel werden diese Posstionen dahin erläutert, daß nur durch die Walke verfilzte wollene Waaren
im Sinne des Tarifs als „gewalkte“ anzusehen sind und daß ungewalkte gemusterte wollene Waaren
dem Tarifsatze 41. C. 1. auch dann unterliegen, wenn in denselben Kammgarn nicht enthalten ist.
IV. Unter die in der dritten Abtheilung des Zolltarifs im Abschnitte I. unter Nr. 7 genannten
Gegenstände, welche bei der Durchfuhr auf den in dem gedachten Abschnitte bezeichneten Straßen einem
Durchgangszoll von 5 Sgr. oder 171 Krzrn. für den Centner unterliegen, ist der Artikel „Talg“ auf-
genommen.
Verstehende Bestimmungen treten mit vem 1. Jaunnar 1847 in Wirksamkeit.
Stuttgart den 4. November 1846.
Gärttner.