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Nassau vom 15. Februar 1824, Vertrag mit Baden von 1825, Art. 33, Uebereinkunft mit
22 Cantonen der Schweiz vom 15. Februar 1826, Vertrag mit Hohenzollern-Sigmaringen
vom 28. April 1827, Art. 33, Vertrag mit Hohenzollern-Hechingen vom 23. Juni 1827,
Uebereinkunft mit dem Herzogthum Sachsen-Meiningen vom 15. März 1828, Uebereinkunft
mit dem Königreich Sachsen, Großherzogthum Sachsen-Weimar, Herzogthum Braunschweig
vom 17. März 1828, Uebereinkunft mit Sachsen-Altenburg vom 22.November 1828, Allge-
meine Cartel-Convention vom 10. Februar 1831, Art. 8—10, 12, und Nachtrag hiezu
vom 10. August 1832). So weit specielle Verträge keine Entscheidungsnorm darbieten, ist
davon auszugehen, daß nur die baaren Auslagen des auswärtigen Staats zu ersetzen find.
Eine Belohnung der mit dem Eskortiren von Gefangenen beauftragten obrigkeitlichen Diener
ist in der Regel (wofern nicht besondere Verträge eine Ausnahme machen) abzulehnen.
Dieser Grundsatz findet namentlich dem Großberzogthum Baden gegenüber kraft einer be-
sonderen Verständigung mit der jenseitigen Regierung seine Anwendung.
5. 3.
Wenn ein auswärtiger Strafgefangener zur Vernehmung in einer Untersuchungssache
einer diesseittgen Behörde gestellt wird; so sind die Kosten des Hin= und Her-Transports
im Ausland nach obigen Grundsätzen dem auswärtigen Staate zu ersetzen.
8. 4.
Eine Vergütung von Kosten findet nicht statt, wenn die Auslieferuug eines Württem=
bergers aus polizeilichen Gründen im Interesse des ausliefernden Staats und nicht auf
Requisition einer Württembergischen Behörde oder kraft eines der Requisttion vertragsmäßig
gleichgestellten Titels zum Zweck der Ausübung der Strafrechtspflege geschieht, es müßten
denn besondere Verträge etwas Anderes bestimmen. Dieser Grundsatz ist auch dann anzu-
wenden, wenn die Requisition zusammen fällt mit freiwilliger Ausweisung, wenn z. B. die-
selbe Person, welche im Ausland zu Erstehung einer Gefängnißftrafe und nachheriger Aus-
weisung verurtheilt wurde, auch in Württemberg in Untersuchung zu ziehen ist.
II. Behandlung der Ersatzforderungen für die durch Auslieferung von Ausländern an aus-
wärtige Behörden veranlaßten Kosten.
S. 5.
Im Falle der Auslieferung eines ausländischen Verbrechers oder Deserteurs an einen
auswärtigen Staat, geschehe diese Kraft eines besonderen Staatevertrags oder auf den Grund
der K. Verordnung vom 9. September 1836, bat diejenige diesseitige Behörde, welche die