Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846. (23)

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Seine Majestät der König von Hannover Allerhöchst Ihren Ober-Steuerrath Dr. Otto 
Carl Franz Josepb Godehard Klenze, Nitter des Königlich Hannoverschen 
Guelphen-Ordens, Commandeur vom Dannebrog, Comthur des Königlich Sächsischen 
Civil-Verdienst-Ordens, Ritter des Herzoglich Anhaltschen Ordens Albrecht des Bären, 
und 
Allerböchst Ihren Ober-Finanzrath Franz Georg Carl Albrecht, Mitglied des 
Königlich Hannoverschen Guelphen-Ordens vierter Classe, 
von welchen Bevollmächtigten, nach Auswechselung ihrer Vollmachten, folgender Vertrag, unter 
dem Vorbehalte der Ratiffcation, abgeschlossen worden ist. 
Artikel 1. 
Da die hohen contrahirenden Theile die gegenseitlge Unterdrückung des Schleichhandels 
und eine freundnachbarliche Mitwirkung zur Aufrechthaltung Ihrer gegenseltigen Handels- 
und Steuerspsteme als vorzügliche Mittel zur Beförderung des redlichen Verkehrs zwischen 
beiden Vereinen anerkennen, so verpflichten dieselben Sich, dem Schleichbandel zwischen Ihren 
Landen und insbesondere da, wo die Grenzen der beiverseitigen Vereine sich berühren, nach 
Mwöglichkeit entgegen zu wirken, jeven durch die Zoll= oder Steuergesetze des Nachbarlandes 
verbotenen Verkehr nach letzterem in Ihren Staaten zu verbieten, möglichst zu verhindern 
und zu bestrafen, und sich gegenseitig zur Ausrottung eines solchen unerlaubten Verkehrs, 
wo derselbe sich zeigen sollte, behülflich zu seynn. Zur Erreichung dieses Zwecks ist die in 
der Anlage l. beigefügte Uebereinkunft, wegen Unterdrückung des Schleichhandels, zwischen 
Ibnen errichtet worden. 
Artikel 2. 
Um die Unterdrückung des Schleichhandels vollständiger zu erreichen und um überhaupt 
die Unbequemlichkeiten und Schwierigkeiten zu beseitigen, welche aus der vorspringenden Lage 
verschiedener Landesthelle in das Gebiet des andern Vereins, sowohl für die Verwaltung 
der Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben, als insbesondere auch für den beider- 
feitigen Verkehr entstehen, sind die betheiligten hohen Contrahenten übereingekommen, jene 
Landestheile dem andern Vereine anzuschließen, und in Beziehung auf einige, dem andern 
Vereine bereits angeschlossene Gebietstheile, die inmittelst abgelaufenen Anschlußverträge zu 
erneuern.
	        
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