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namentlich: seidene, wollene und baumwollene Waaren, Stoffe, welche aus Seide, Baum-
wolle oder Wolle in Verbindung mit anderem Material gefertigt sind, außereuropäische Ge-
würze aller Art, Zucker, Kaffee, Tabak, Wein und sonstige geistige Getränke, auf dem plat-
ten Lande und in Städten, in welchen sich ein Haupt-Zollamt (Grenz-Steuer-Amt I. Classe
oder Haupt-Steueramt nicht befindet, fernerhin unversteuerte Privat-Niederlagen nicht gedul-
det, etwaige dergleichen Niederlagen in Städten aber, in welchen ein Amt der vorbezeich-
neten Art vorhanden ist, nicht nur unter Controle, sondern auch unter Verschluß vesselben
gestellt werden.
Sollte sich in einzelnen besonderen Fällen der Verschluß als nicht ausführbar darstellen,
so sollen statt desselben anderweite möglichst sichernde Controle-Maßregeln angeordnet werden.
Artikel 3.
Die Herzoglich Braunschweigische Regierung wird zollfreie Niederlagen im Harz-Lelne-
Distriete überall nicht dulden, so lange dort ein geringerer, als der steuervereinländische,
Tarif besteht.
Artikel 4.
Damit nicht solche Waaren, für welche im Steuervereinsgebiete die Eingangs-Abgabe
entrichtet worden, von den in der Nähe der Grenze wohnhaften Händlern, insbesondere den
Landkrämern, in das Jollvereinsgebiet heimlich übergeführt werden, will die Königlich Han-
noversche Reglerung darauf halten, daß bei den gedachten Handeltreibenden die gesetzlich zu-
lässigen Revisionen ver Waaren-Lager oft und sorgfältig vorgenommen, auch in die gesetzlich
vorgeschriebenen Quittungsbücher alle Waaren der betreffenden Handeltreibenden, es mögen
solche von denselben selbst verabgabt, oder im Orte angekauft, oder von außerhalb her mit
Begleit= oder Passirscheinen oder auch Passirscheinfrei bezogen werden, vollständig ausgenom-
men werden.
Sollte sich ergeben, daß einer zweckmäßigen und wirksamen Beaufsichtigung der in Rede
stehenden Handeltrelbenden die gesetzlich nachgelassenen Ausnahmen von der Passtrscheinpflich-
tigkeit der Waarentransporte hinderlich sind, so werden von Seiten des Steuervereins, auf
den motivirten Antrag der Regierung Eines oder Mehrer der zollvereinländischen Nachbar-
staaten jene Ausnahmen für einzelne Grenzdistricte und Waaren-Artikel, den Umständen nach,
aufgehoben oder beschränkt werden.