Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846. (23)

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Artikel 16. 
Da die Einfuhr von Salz in die contrahirenden Staaten gegenseitig verboten ist, mit- 
hin die Einfuhr von Salgz aus den steuervereinsländischen Salinen oder Salz-Niederlagen 
in das Zollvereins-Gebiet und umgekehrt, von den betreffenden Eingangsämtern nicht attestirt 
werden kann, so werden Abfertigungen zur Ausfuhr in die gegenseitigen Gebiete nur für 
dasjenige Salz ertheilt werden, welches die Regierungen etwa selbst bezieben oder in Bezug 
auf welches zwischen denselben besondere Verabredungen getroffen werden möchten. 
Gleiches gilt in Bezug auf Spielkarten- 
Artikel 17. 
Bei Contraventionen, welche von Zoll= oder Steuer-Beamten des anderen Staates zur 
Anzeige gebracht sind, sollen diese, in Beziehung auf Theilnahme an Strafgeldern und Con- 
fiskationswerth eben so wie die eignen Beamten behandelt werden. 
Ueber diese Theilnahme entscheiden die Steuerbehörden, mit Ausschluß des Rechtsweges. 
Artikel 18. 
(Zu Artikel 4 der Uebereinkunft.) 
Um den Zweck des Artikels 4 der Uebereinkunft vollständig zu erreichen, sollen die 
oberen Zoll= (Steuer-) Beamten veranlaßt werden, sich eines freundlichen Vernehmens mit 
den benachbarten jenseitigen Oberbeamten zu befleißigen und mit diesen von Zeit zu Zeit 
zusammen zu treten, um sich ihre Bemerkungen über den etwa noch vorkommenden Schleich- 
bandel mitzutheilen, und sich über die Maßregeln zur Unterdrückung desselben zu besprechen. 
Außerdem sollen im Falle eines bestimmten Verdachts gegenseitig denjenigen Zoll- 
(Steuer-) Beamten, welche in Bezug auf die Grenz-Controle den Dienst im Zollvereine: 
bis zum Ober-Controleur abwärts, im Steuervereine: bis zum Landbereuter abwärts, ver- 
sehen, wenn sle sich bei den ihren Geschäftsbezirken gegenüberliegenden Joll= (Steuer--) 
Aemtern in dem anderen Vereinsgebiete einfinden, vie bei diesen Aemtern über den Verkehr 
mit verabgabten und unverabgabten Gegenständen geführten Register, auf ihren Antrag zur 
Einsicht vorgelegt werden. 
Da nach der im Zollvereine bestehenden Organisation den Geschäftsbezirken mehrerer 
Ober-Grenz-Controleure ein und vasselbe Grenzamt des Steuervereins gegenüberliegen kann, 
so wird in solchen Fällen die Befugniß zur Einsicht der von dem gedachten Amte geführten 
Register auf einen der betheiligten Ober-Grenz-Controleure des Zollvereins nach der Be-
	        
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