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stimmung der den letzteren vorgesetzten Behörde beschränkt, und von der getroffenen Wahl
dem betreffenden Kreis-Controleur des Steuervereins Mittheilung gemacht werden.
Wenn Zoll= und Steuer-Beamte des Zollvereins eine Uebertretung der Gesetze über die
indirecten Abgaben des Steuervereins entdeckt zu haben glauben, von welcher sie, in Ge-
mäßbeit der Verabredung im Artikel 4 der Uebereinkunft vom beutigen Tage, Anzeige zu
machen verpflichtet sind, soll in Berücksichtigung des Umstandes, daß im Steuervereine die
Untersuchung wegen Vergeben gegen die Abgabengesetze allgemein durch die Gerichte erfolgt,
zur Vermeidung unnützer Weiterungen, dem förmlichen Antrage auf Einleitung der Unter-
suchung die Mittheilung des Denunciations-Protorolls an die betreffende Steuerbehörde des
Steuervereins zur Prüfung ob, bei vorausgesetzter Richtigkeit des Thatbestandes, der Fall
einer Gesetzes-Uebertretung vorhanden sei, vorangehen.
Wenn eine Untersuchung wegen Uebertretung der Abgabengesetze des anderen Vereins
auf Regquisition einer Behörde dieses letzteren eingeleitet worden ist, bleibt der requirtrenden
Behörde unbenommen, die Untersuchung nach Umständen wieder zu sistiren, und es soll des-
fallsigen Anträgen von Seiten der untersuchenden Behörde Folge gegeben werden.
Ist auf Grund einer solchen Untersuchung eine Verurtheilung erfolgt, und wird von
dem Verurtheilten um Erlaß oder Milverung der Strafe nachgesucht, so wird vor der Ent-
scheidung auf desfallsige Gesuche eine Communication mit der oberen Zoll= (Steuer-) Be-
hörde desjenlgen Staates, dessen Gesetze übertreten worden sind, Statt finden.
Artikel 19.
Die rontrahirenden Regierungen verpflichten sich, bei dem ctwaigen Beitritte anderer
Staaten zu ihren Joll= oder Steuervereinen die Annahme der zwischen ihnen abgeschlossenen
Uebereinkunft wegen Unterdrückung des Schleichhandels nebst den vorstehenden Separat-Artikeln
auch Seitens dieser Staaten zu bedingen.
So geschehen, Braunschweig, den 16. Oktober 1845.
Carl Albert von Kamptz. Dr. Otto Carl Franz Joseph.
(I. S.) Govehard Klenze.
uI. S.)
August von Geyso. Franz Georg Carl Albrecht.
(L. S.) (L. S.)
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