Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846. (23)

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haben, oder im Dienste solcher dortigen Gewerbstreibenden oder Kaufleute stehen, in den 
anderen Staaten des Zollvereins keine weitere Abgabe hierfür zu entrichten verpflichtet seyn. 
Auch sollen bei dem Besuche der Messen und Märkte zur Ausübung des Handels und 
zum Absatze eigener Erzeugnisse oder Fabrikate, die Unterthanen aus den mehrerwähnten 
Landestheilen in jedem Vereinsstaate den eigenen Unterthanen gleich behandelt werden. 
Auf ganz gleiche Weise soll es mit den Untertbanen aus sämmtlichen zum Zollvereine 
gehörigen Staaten in den vorerwähnten Fällen bei ihrem Verkehr in den gedachten Landes- 
theilen Königlich Hannoverscher Seits gehalten werden. 
Artikel 10. 
Die den, im Artikel 2 erwähnten Gesetzen und Verordnungen entsprechende Einrichtung 
der Verwaltung in den dem Zollvereine anzuschließenden Hannoverschen Landestheilen, ing. 
besondere die Bildung des Grenzbezirks in letzterem, und die Bestimmung, Errichtung und 
amtliche Befugniß der zur Erhebung und Abfertigung erforderlichen Dienststellen, sollen in 
gegenseitigem Einvernehmen mit Hülfe der von beiden Seiten zu diesem Behufe zu ernen- 
nenden Commissarien angeordnet werden. 
Seine Majestät der König von Hannover wollen die gedachte Verwaltung dem Ver- 
waltungebezirke der Herzeglichen Zoll= und Steuer-Direction zu Braunschweig zutheilen. 
Bei der Bildung des Grenzbezirks und der Bestimmung der Binnenlinie wird darauf 
gesehen werden, den Verkehr so wenig, als die bestehenden Vorschriften und der gemeinsame 
Zweck dieß irgend gestatten, zu erschweren. 
Die Zollstraßen sollen mit Tafeln bezeichnet, und der Zug der Binnenlinie soll öffent- 
lich bekannt gemacht werden. 
Die zu errichtenden Hebe= und Abfertigungsstellen sollen als gemeinshaftice angesehen 
werden. 
Artikel 11. 
Seine Majestät der König von Hannover werden für die ordnungsmäßige Besetzung 
der in den fraglichen Hannoverschen Landestheilen zu errichtenden gemeinschaftlichen Hebe- 
und Abfertigungsstellen, so wie der daselbst erforderlichen Aufsichtsbeamtenstellen nach Maß= 
gabe der deßhalb getroffenen nöheren Uebereinkunft Sorge tragen. 
Die in Folge dessen in den gedachten Landestheilen fungirenden Beamten werden von 
der Königlich Hannoverschen Regierung für beide Landesberren in Eid und Mlicht genom- 
men, und mit Legitimationen zur Ausübung des Dienstes versehen werden.
	        
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