Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846. (23)

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Artikel 17. 
Die von diesen Gerichten verhängten Geldstrafen und confiscirten Gegenstände fallen, 
nach Abzug der Denunciantenantheile, dem Königlich Hannoverschen Fiscus zu. 
Artikel 18. 
Die Ausũbung des Begnadigungs- und Strafverwandlungsrechts über die wegen ver 
schuldeter Zollvergeben von Hannoverschen Gerichten verurtheilten Personen bleibt Seiner 
Majestät dem Könige von Hannover vorbehalten. 
Artikel 19. 
In Folge der gegenwärtigen Uebereinkunft wird zwischen Hannover und den, dem Zoll- 
vereine angeschlossenen Herzoglich Braunschweigschen Landestheilen in Beziehung auf die frag= 
lichen Gebietstheile eine Gemeinschaft der Einkünfte an Eingangs-, Ausgangs= und Durch- 
gangs-Abgaben Statt finden, und der Ertrag dieser Einkünfte nach dem Verhältnisse der 
Bevölkerung getheilt werden. 
Artikel 20. 
Da die im Königreiche Hannover derzeit bestehenden Eingangsabgaben wesentlich niedri- 
ger sind, als die Eingangszölle der im Zollvereine befindlichen Staaten, so verpflichtet sich 
die Königlich Hannoversche Regierung, vor Herstellung des freien Verkehrs zwischen den 
fraglichen Hannoverschen Landestheilen und dem Gebiete des Zollvereins, diejenigen Maaß- 
regeln zu ergreifen, welche erforderlich sind, damit nicht die Zolleinkünfte des Vereins durch 
die Einführung oder Anhäufung geringer vergollter Waarenvorräthe beeinträchtigt werden. 
So geschehen, Braunschweig, den 16. October 1845. 
Carl Albert von Kampt. I#r. Otto Carl Franz Joseph 
(L. S.) Godehard Klenze. 
(L. S.) 
August von Geyso. Franz Georg Carl Albrecht. 
(L. S.) (L. S.)
	        
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