Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846. (23)

533 
Separat-Artikel 
zu 
der Uebereinkunft Anlage II. des Haupt-Vertrages vom 
16. October 18415. 
Bei dem Abschlusse der heutigen Uebereinkunft zwischen den Staaten des Zollvereins 
einerseits, und Hannover andererseits, wegen des Anschlusses verschiedener Gebietstheile des 
Königreichs Hannover an den Zollverein, sind von den ernannten Bevollmächtigten noch 
folgende besondere Artikel, mit Vorbehalt der allerseitigen Ratification, verabredet worden, 
welche, obwohl dermalen nicht zur öffentlichen Bekanntmachung bestimmt, dennoch dieselbe 
Kraft und Gültigkeit haben sollen, als wenn sie Wort für Wort in die Uebereinkunft selbst 
eingerückt wären. 
Artikel 1. 
(Zum Artikel 2 der Uebereinkunft.) 
Seine Majestät der König von Hannover wollen in den gedachten Landestheilen zum 
Zwecke der Erhebung und Verwaltung der künftig vaselbst zu entrichtenden Eingangs-, Aus- 
gangs= und Durchgangs-Abgaben: 
den Zoll-Tarif, 
das Zell-Gesetz, 
die Zoll-Ordnung und 
die gesetzlichen Bestimmungen wegen des Waffengebrauchs der Grenz-Aufsichts- 
Beamten 
in der Art, wie diese vier Gesetze zwischen den Staaten des Zollvereins vereinbart worden, 
das Zoll-Strafgesetz aber in der näher verabredeten Fassung publieiren lassen. Die Publi- 
cation der sonst noch zur Kenntniß der betbeiligten Unterthanen und Steuerpflichtigen zu 
bringenden Verfügungen wird auf desfallsige, von der Herzoglichen Zoll= und Steuerdirec= 
tion in Braunschweig an vie oberste Steuerbehörde zu Hannover zu richtende Regquisttion 
erfolgen. 
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