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Artikel 2.
(Zum Artikel 3 der Uebereinkunft.)
Wenn gleich im Artikel 3 der Uebereinkunft Königlich Honnoverscher Seits nur die
Zusicherung der Zustimmung zu solchen etwaigen Abänderungen der zollgesetzlichen Bestim-
mungen oder Tarissätze ertheilt worden ist, welche in den zum Zollvereine gehörigen Braun-
schweigschen Landestheilen allgemein getroffen werden, so hat doch hierdurch die Brann-
schweigsche Regierung, welcher nach den weiteren Bestimmungen der gegenwärtigen Ueberein-
kunft die obere Leitung der Zollverwaltung in den dem Zollvereine anzuschließenden Hanno-
verschen Gebietotheilen übertragen wird, nicht in der Befugniß beschränkt werden sollen,
administrative Maßregeln innerhalb der Grenzen der allgemeinen Zollgesetze nach Bedürfniß
blos örtlich zu treffen. Herzoglich Braunschweigscher Seits wird dabei jedoch die Zussche-
rung ertheilt, in dieser Beziehung in den gedachten Königlich Hannoverschen Landestheilen
keine Anordnungen treffen zu wollen, welche nicht unter ähnlichen Verhältnissen auch im
Zollvereine örtlich entweder schon bestehen oder doch unbevenklich getroffen werden würden.
Artikel 3.
(Zum Artikel 4 der Uebereinkunft.)
Zu Lit. b. Mit Rücksicht auf die Steuern, welche in den an den Zollverein anzu-
schließenden Königlich Hannoverschen Gebietstheilen von innern Erzeugnissen nach der unter
dem heutigen Tage zwischen Hannover und Braunschweig abgeschlossenen besonderen Ueber-
einkunft zur Erhebung kommen werden, wird zwischen den gedachten Hannoverschen Landes-
theilen und den Braunschweigschen Hauptlanden gegenseitig von sämmtlichen inneren Erzeug-
nissen bei dem Uebergange in das andere Gebiet weder eine Rückoergütung der Steuern
geleistet, noch eine Uebergangs-Abgabe erhoben werden, wogegen den übrigen Staaten des
Zollvereins gegenüber die fraglichen Hannoverschen Landestheile hinsschtlich der zu gewähren-
den Rückvergütungen und der zu erhebenden Uebergangs-Abgaben in dasselbe Verhältniß, wie
das Herzoglich Braunschweigsche Hauptland treten.
Zu Lit. c. Zur möglichsten Beseitigung des in den Erfindungs-Patenten oder Pri-
vilegien liegenden Verkehrs-Hindernisses werden solche Patente in keinem der zollvereinten
Staaten, so wie von Hannover nicht in den, dem Zollvereine anzuschließenden Gebietstheilen
auf Gegenstände bewilligt werden, welche, den Compler der gesammten Vereinsstaaten als
ein Ganzes betrachtet, weder neu noch eigenthümlich sind.