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Artikel 4.
(Zum Artikel 5 der Uebereinkunft.)
Die hoben contrahirenden Theile sind zum Zwecke der Verhinderung der Einschwärzung
von Salz in das Preußische und Braunschweigsche Gebiet, wozu die Hannoverschen niederen
Salzpreise Anlaß geben könnten, vorläufig dahin übereingekommen, daß die in die anzu-
schließenden Gebietstheile einzuführende Quantität Salz nicht mehr, als den angenommenen
jährlichen Bedarf von zwanzig Pfunden für den Kopf der Bevölkerung betragen soll, und
die dortigen Salzdebitsstellen unter die Controle der nach dem Artikel 11 der Uebereinkunft
und Separat-Artikel 8, Nro. 1 anzustellenden Beamten gesetzt werden sollen.
Zum Behufe der Controlirung des für die Einwohner jener Landestheile einzuführenden
Salz-Quantums und dessen Debits Seltens der Königlich Hannoverschen Behörde wird der
Herzoglichen Zoll- und Steuer-Direction zu Braunschweig zu Anfange jeden Jahres von
dem Stande der Bevölkerung in den fraglichen Gebietstheilen, so wie auch davon Mitthei-
lung gemacht werden, durch welche Debitsstellen dasselbe abgesetzt werden soll.
Der Eingang des Salzes erfolgt über die näher zu verabredenden Zollämter, von
welchen dasselbe revidirt, ungehindert und abgabefrei eingelassen, und die eingeführte Menge,
angeschrieben werden wird.
Diejenigen Herzoglich Braunschweigschen Beamten, denen die Controle der Salz-Debits-
stellen in den in Rede stehenden Königlich Hannoverschen Landestheilen übertragen wird,
sind befugt, nicht nur die Salzbestände und die Bücher über den Empfang und die Ausgabe
des Salzes zu revtdiren, sondern auch von der sonstigen, auf den Salzdebit Bezug habenden
Geschäfteführung jener Stellen und Personen genaue Kenntniß zu nehmen.
Artikel 5.
(Zum Artikel 6 der Uebereinkunft.) «
Für Spielkarten, Stempelpapier und gestempelte Kalender soll bei deren Einführung in
die anzuschließenden Gebietstheile eine Eingangs-Abgabe nicht entrichtet werden.
Bei amtlichen Versendungen von Spielkarten und Kalendern aus dem Königreiche
Hannover in die oben gedachten Gebietstheile, wird von Seiten des betreffenden Eingangs-
Amtes, sobald die Zahl und Gattung jener Gegenstände beim Eingange declartrt wird, eine
Revision nicht Statt finden.
Dasselbe gilt von amtlichen Versendungen von Stempelpapier, sobald der Inhalt der
Colli als Stempelpapier declarirt worden ist.