Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846. (23)

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Königlch Hannoverschen obersten Steuerverwaltung aber namhaft gemacht, und demnächst 
durch letztere nach vorgängiger Vercidigung mit Dienst-Legitimationen versehen werden. 
2) Die von den Cassenbeamten zu bestellenden Dienst-Cautionen sind nach den Braun- 
schweigschen desfallsigen Reglements abzumessen, zu reguliren, und der Braunschweigschen 
Verwaltung zu bestellen. 
3) Der von den Beamten abzuleistende Diensteid soll nach einem besonders vereinbarten 
Formulare bei den Hannoverschen Obrigkeiten kostenfrei abgenommen werden. 
4) Die Besoldung sämmtlicher, in den fraglichen Königlich Hannoverschen Landestheilen 
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angestellten Zoll= und Steuerbeamten, so wie deren Uniformirung und Bewaffnung wird 
von der Herzoglich Braunschweigschen Regierung übernommen, und erfolgt nach den, 
für die ausschließlich Braunschweigschen Beamten derselben Kategorie bestehenden Grund- 
sätzen. 
Die uniformirten Beamten sollen die Braunschweigsche Uniform tragen; sowohl 
jedoch sie, als überhaupt alle Zoll= und Steuerbeamte, welche im Königlich Hannover= 
schen Gebiete stationirt sind, werden nur die Hannoversche Cecarde an der Kopfbe= 
deckung führen. 
Die Herzoglich Braunschweigischer Seits der Königlich Hannoverschen Regierung zur 
Dienst-Ausübung in den fraglichen Königlich Hannoverschen Landestheilen namhaft ge- 
machten Beamten sind binsichtlich ihrer Privat= und bürgerlichen Verhältnisse den König- 
lich Hannoverschen Gesetzen, Einrichtungen und persönlichen, nicht minder den dortigen 
indirecten Abgaben unterworfen, und nur rücksichtlich ihrer und ihrer Söhne Militär- 
pflichtigkeit wird in ihrer ursprünglichen Verpflichtung keine Aenderung eintreten. 
Die Beurtheilung, wann und unter welchen Umständen die vorgedachten Beamten zu 
entlassen seyen, sieht der Herzoglich Braunschweigschen Regierung nach den deshalb im 
Herzogthum Braunschweig bestehenden Verwaltungs-Grundsätzen zu. 
Auch wird diese Regierung, abgesehen von den Fällen, wo eine förmliche gericht- 
liche Untersuchung nach Braunschweigschen Verwaltunge-Grundsätzen vorausgeben muß, 
dasjenige Verfahren dabei in Anmendung bringen, welches im Braunschweigschen hin- 
sichtlich der Entlassung der Zoll= und Steuerbeamten derselben Kategorie Statt findet. 
Ist demgemäß eine Entlassung beschlossen worden, so wird zu deren Ausführung 
Königlich Hannoverscher Seits, so weit es erforderlich seyn sollte, auf deshalb von der
	        
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