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in den Grenzbezirken, die Restitutionen und Ausfuhr-Bonificationen und andere Lasten
des Gesammt-Verelns nach den hierüber bestehenden Vereinbarungen abgezogen sind.
Von dlesem Antheil Braunschweigs an dem reinen Ertrage der Eingangs-, Ausgangs-
und Durchgangs-Abgaben werden ferner als Ersatz der Kosten, welche für die Zoll-
Verwaltung im Inneren des Braunschweigschen Staats, einschließlich der, der Zoll-
Verwaltung desselben näher angeschlossenen Landestheile, folglich auch der fraglichen
Königlich Hannoverschen Gebietstheile, aufgewendet sind, fünf Procent in Abzug gebracht,
und das biernach verbleibende Rein-Einkommen, welchem noch die Einkünfte Braun-
schweigs an Uebergangs-Abgaben für Taback, Traubenmost und Wein binzugerechnet
werden, bildet die Summe, an welcher Hannover im Verhältnisse der Bevölkerung der
in Reve stehenden Hannoverschen Landestheile participirt.
Nach der jedesmaligen letzten Zählung der Einwohner in diesen Landestheilen wird
die Berechnung des Hannoverschen Antheils an den Zoll-Einkünften erfolgen.
Artikel 13.
(Zum Artikel 20 der Uebereinkunft.)
Zur Erfüllung der im Artikel 20 der Uebereinkunft übernommenen Verbindlichkeit
werden Seine Majestät der König von Hannover ein näher verabredetes Gesetz über die
Nachversteuerung ver in den anzuschließenden Gebietstheilen vorhandenen Bestände von aus-
ländischen Waaren publlciren lassen.
Die Prblication darf nicht früher als zehn Tage vor dem, zur Ausföhrung der Ueber-
einkunft bestimmten Termine erfolgen.
Gleichzeitlg wird eine gemeinschaftliche Commissson zur Ausführung dieses Gesetzes zu-
sammentreten.
Diese Commission wird die Revissonen der declarirten Waaren-Quantitäten durch die
ihr zur Disposstion zu stellenden Hannoverschen und Braunschweigschen Beamten veranlassen ;
sie wird demnaͤchst die einzuzablenden Steuerbeträge festsetzen, und überhaupt alles zur Neau-
lirung und Beendigung der Nachsteuer-Angelegenheit Erforderliche anordnen.
Im Allgemeinen wird jedoch bei der Festsetzung und Einziehung der Nachsieue mit
möglichster Schonung verfahren, die Beweisführung des inländischen Ursprungs bei den
betreffenden Artikeln nicht zu sehr erschwert, und die specielle Revifion da, wo solche nöthig